Gemeindevertretung und Verwaltung
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Kriegsjahren 1914/18 und die Ausgabe von Notgeld“ (August und Oktober), „Wohnungs-
verhältnisse öffentlicher Beamter“ (September), „Die Mindestkosten der Lebenshaltung im
Januar 1920“ (Januar), „Regietheater in deutschen Städten“, „Die Kosten der Lebenshaltung
im Februar 1920 (Februar), „Die berufliche Tätigkeit der fortbildungsschulpflichtigen Mädchen
in Nürnberg im Dezember 1919 (März). Außerdem enthielten die Statistischen Monatsberichte
folgende kleinere Aufsästtze: „Kostkinderhaltung 1918“ (März), „Die Zahl der Erwerbslosen“
(März —August, November). Im Juli erschien das Statistische Jaher buch für das Jahr
1916, im Oktober der Berwaltungsbericht der Stadt für 1917, J. Teil: Allgemeine
Verwaltung.
Bibliothek. Die Bibliothek hatte — bei einem Zugang von 294 Einheiten — am
31. März 1920 einen Bestand von 7448 Nummern.
c. Steuer⸗ und Umlagenwesen.
Allgemeines. In der Zeit vom 19. Januar 1920 bis 3. April 1920 war eine Per—
sonenstandsaufnahme zum Zwecke der Reichseinkommensteuerveranlagung nach dem
Stande vom 1. Januar 1920 durchzuführen. Es wurden zu diesem Behufe Wohnunsgslisten
eingefordert und daraus ein Verzeichnis der steuer pflichtigen Personen hergestellt.
Wohnsteuer. Seit 28. April 1919 wird in Nürnberg eine gemeindliche Wohnsteuer
bei vorübergehendem Aufenthalt erhoben. Die Gemeindesatzung hierfür lautet:
1. Wer gewerbsmäßig Zimmer oder Wohnungen in Hotels, Gasthöfen, Gasthäusern, Wirtschaften, Pensionen,
Privathäusern an Personen zu vorübergehendem Aufenthalte vermietet, hat eine Abgabe an die Ge—
meinde zu entrichten. Vorübergehend im Sinne dieser Satzung ist der Aufenthalt, wenn er ein
Kalendervierteljahr nicht übersteigt. Die Abgabe ist für jeden Tag oder jede Übernachtung nach dem
für das Zimmer oder die Wohnung festgesetzten oder zu berechnenden Tagespreis zu bemessen. Das
Jahr wird mit 360, der Monat mit 30 Tagen berechnet. Der Berzehr darf durch die Abgabe nicht
getroffen werden.
Die Abgabe beträgt bei einem täglichen Zimmer- oder Wohnungspreise
bis zu 2 M. ⸗ Jlo 5S für den Tag (die Übernachtung)
von über 2 M bis 3 20 B
3 M 30 „ ⸗
4 5 AM 40 59 „
5 A,, 6M 60
„ 6 7M* 80 9 — —
usw. Für jede weitere Mark des Preises steigt die Abgabe um 20 5..
Die Abgabe ist vom Vermieter zu entrichten. Er ist berechtigt, den Betrag der Abgabe von der
Mietpartei einzuziehen.
Die Gemeindeverwaltung kann für Arbeiter, Minderbemittelte oder in Berücksichtigung besonderer
Umstände die Abgabe in einzelnen Fällen ganz oder teilweise nachlassen.
Die Erhebung der Wohnsteuer erfolgte vom 28. April 1919 an.
Ab 4. Dezember 1019 gelten folgende erhöhte Steuersätze:
Bei einem täglichen Zimmer- oder Wohnungspreise
von über 1.M. bis 2 M. 20 5 für den Tag (ie ÄÜbernachtung)
2 M.., 3M40 B
3 M, 4M8c60 Dꝛ 1
4 5 M. ⸗— 80 3 „
5 A, 6 M. ⸗— loo ⸗
6 M 2 7M 120 2 2 2 ⸗
usw. für jede weitere Mark 20 5mehr.
Zimmer- und Wohnungspreise bis zu 1 Al täglich wurden steuerfrei belassen.
Am 22. Januar 1920 hat das bayerische Staatsministerium des Innern bekanntgegeben,
daß die gemeindliche Wohnsteuer durch das am 1. Januar 1920 in Kraft getretene Umsa tz-
steuergesetz, welches eine Sonderbesteuerung des Entgelts für das Vermieten von ein⸗