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Verletzungen an der Ehre,
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erging es einem Bildschnitzer „.d. d. er einen brief an sein hawstur
slug, daran bose schemliche wort stunden“. 1593 bestrafte man
den Autor einer Schmähschrift wider die Calvinisten. 1612 werden
„wei Pasquillantinnen ‚des schmidt mägdlein‘ auf ihres Vaters
Kosten für unbestimmte Zeit in den Fröschthurm geschafft. In ihm
sals fast gleichzeitig einer vierzehn Jahre lang; er wurde endlich
in seines Vaters Haus konfiniert unter der Erlaubnis, den Gottes-
dienst besuchen zu dürfen.)
Im Falle der Nichteruirung des Frevlers liefs man das Corpus
delieti meist durch den Henker öffentlich verbrennen. Dies wider-
fuhr 1689 einigen französischen Machwerken; ebenso zwei Jahre
später zu Altdorf einer Hohnschrift gegen die Superiores anläfslich
der Publizierung eines Edietum contra Duella. Die Exekution
wurde, wenn auch keineswegs zur Abschreckung der Musensöhne,
mit gröfßster Solennität vorgenommen. Pasquille waren überhaupt
in Altdorf ein sehr beliebtes Mittel, gegen Rat und Senat zu
remonstrieren, namentlich zu der Zeit, wo sich noch nicht alle zur
neuen Lehre hekannten.?0)
Bezüglich des bei Ehrverletzungen üblichen Verfahrens ist
noch hervorzuheben. dafs Schelt- und Schimpfworte, Verwundungen
und sonstige Frevel vor den Fünfherrn Abwandlung erfahren.
Bezichtigungen hingegen, welche für den Fall ihrer Bewahrheitung
den Angeschuldigten von allen Ehren, ehrlichen Händeln und Hand-
werken ausschliefsen und peinlieher Strafe überliefern würden,
unterstehen dem Forum des Rates. Bei Vorliegen einer offen-
sichtlich falschen Verdächtigung ist es Pflicht der Schöffen, den
Verleumdeten sofort in Kenntnis zu setzen und zum gerichtlichen
Vorgehen aufzufordern.?!)
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28, AB. 317, 66, 1411. s. a. Mand. 1685, 1701, 1704, 1705, 1718 (pas-
quill. Anatomie, 1780; s. a. das origin. gesprech bei H. Sachs, K. VII, 252,
29, AB. 817, 8, 1403: Stark, 1612; Ann. 1583.
30, Mfzb. 1689; interess. Fall, Stark 1610.
41) Wölckern, 223; MS. 958: Schadensersatz bei Injurien. Rtschlb.
XLIX. 4920.
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