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und Beichthören untersagt, solange sie nicht ihre Lehre aus Gottes
Wort würden verteidigen können, dem Karmeliterprior Andreas Stoß
wurde befohlen, die Stadt binnen drei Tagen zu verlassen. Dem
Barfüßer-Guardian Michael Friß wurde auf sein besonderes Bilten
erlaubt, in seinem Konvent hinter verschlossenen Thüren zu predigen.
Da er aber diese Erlaubnis dazu benützte, über den Rat zu schmähen,
mußte auch er die Stadt meiden. Sämtliche Mannsklöster und die
Deutschordenspriester wurden angewiesen, sich in den gottesdienstlichen
Ordnungen nach den beiden Pfarrkirchen zu richten. Ferner wurden
eine große Anzahl Feiertage abgeschafft, weil durch die große Menge
derselben die Leute nur zum Müßiggang und zur Völlerei verführt
würden, doch blieben noch der Johannistag, Mariä Verkündigung,
Lichtmeß, Mariä Heimsuchung und alle Aposteltage.““ Das Fleischessen
an Fasttagen wurde erlaubt. Allen Priestern der Stadt und ihres
Gebiets wurde befohlen, „sich in das Bürgerrecht zu begeben“, wenn
sie ihre Stellungen und das daraus fließende Einkommen behalten
wollten. Sie wurden fortan ebenso wie die noch sich haltenden Klöster
zum Umgeld und zur Entrichtung von Steuern herangezogen. Diesen
Besteuerungen mußten sich auch die Deutschherren und die auswärtigen
Klöster (Heilsbronn und Ebrach, Neunkirchen am Brand, Frauenaurach
und Seeligenpforten), die Höfe in der Stadt besaßen, unterwerfen, falls
sie es nicht vorzogen, dieselben an Nürnberger Bürger zu verkaufen.
Der Rat wurde zu diesen Maßregeln nicht zum wenigsten durch die
Unzufriedenheit der Menge mit der Steuerfreiheit der geistlichen Güter
bewogen, von der damals — es waren ja die Tage des Bauernkrieges,
von dem wir gleich zu sprechen haben werden. — in der Stadt ebenso
wie auf dem Lande offener Aufruhr drohte. Freilich entstanden da—
raus später für den Rat sehr unangenehme Verdrießlichkeiten mit aus—
wärtigen Mächten.
Am 22. März 18525 beschloß der Rat auf das Gutachten seiner
Konsulenten hin, die ihm bereits früher angebotene Übergabe des
Augustinerklosters anzunehmen, freilich unter gewissen Kautelen, die
ihn vor etwaigen unangenehmen rechtlichen Folgen schützen sollten.
Es folgten am 15. Mai das Karmeliterkloster, in dem nach dem Weg—
zuge von Stoß gut lutherische Anschauungen aufkamen, unter denselben
Bedingungen, am 5. Juli (die Cessionsurkunde stammt erst vom 1. No—
vember) die Karthäuser, am 12. Juli Abt und Konvent des Bene—
diktinerklosters zu St. Ägidien, die die Gerichtsbarkeit über ihre
„armen Leute“ (Hintersassen) bereits an 2. Mai an den Rat abge—
Im Jahre 1527 camen auch die dritten Feiertage an den hohen Festen in
Fortfall.
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