Volltext: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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nicht den Gerichtshof des Lehnsherrn anrufen sollten, 
sonder den von der Ritterschaft in ‚voller Selbständigkeit 
bestellten eigenen Richter, so ging sie 13 Jahre später 
einen Schritt weiter.! Es wird gefordert, der Lehnsherr 
solle Streitigkeiten mit seinen reichsritterlichen Vasallen 
nicht vor seinem Hofgericht zur Entscheidung bringen, 
auch’ nicht vor dem Reichsgericht, sondern durch die von 
der Ritterschaft niedergesetzten Austragsgerichte. Der 
Anspruch, eingegeben von dem Misstrauen gegen die 
landesherrliche Gerichtsbarkeit wie gegen das neugeschaffene, 
dem Reichstag d.h. den Ständen unterworfene höchste 
Reichsgericht, musste, wenn von den fränkischen Ständen 
angenommen, der Reichsritterschaft die Möglichkeit geben, 
alle Rechte des Lehnsherrn über sie anzufechten und die- 
selben, da ihre Mitglieder urteilen sollten, sich selbst an- 
zueignen, Von diesen Plänen wurden in Franken ausser 
den Markgrafen besonders die Hochstifter Bamberg und 
Würzburg‘ betroffen. Ihr Zusammengehen konnte alle 
Beratungen der Ritterschaft der Wirkung berauben. Allein 
an diesem Punkte geriet man auf eine Untiefe. War der 
Bischof persönlich auch einem Einschreiten geneigt, so 
wich er, wenn er sich endgiltig entschliessen sollte, doch 
wieder häufig vor dem Domkapitel zurück, dessen Mit- 
glieder, den Adelsgeschlechtern entnommen, in den geist- 
lichen Staaten die Wünsche ihrer Familien vertraten? 
1. Lang I, 105; Ulmann II, 591 f. 
2. Einleitung und Artikel ı des Kollektationsrezesses von 1715 
zwischen Bamberg und den fränkischen Ritterorten Gebirg und 
Baunach, bei J. J. Moser: Vermischte Nachrichten von reichsritter- 
schaftlichen Sachen II (1772), 199 ff. — In manchen Gegenden 
lockerte sich allerdings infolge der Reformation der Zusammenhang 
der religiös gespaltenen Reichsritterschaft mit den Domkapiteln, 
8. J. G. Kerner: Allgemeines positives Staats-Genossenschaftsrecht 
der unmittelbaren freyen Reichsritterschaft in Schwaben. Franken 
und am Rhein III (1789), 187 ff, 
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