Full text: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

410 Vierter Teil. Die öffentlichen Einnahmen von 1431 bis 1440. 
Versuchung kommt, sie abzulösen. Als Normalpreis gilt in diesem Falle 
Jer Satz 1:25, dem eine Verzinsung des Rentenkapitals von 4% ent- 
spricht, und dieser Preis war in der That geeignet, eine Ablösung der 
Rente hintanzuhalten; denn wie aus vorstehender Tabelle zu ersehen 
ist, war die Stadt während des ganzen fünfzehnten Jahrhunderts nur 
yanz ausnahmsweise in der Lage, Ewigrentenanleihen unter vorteilhafteren 
Bedingungen aufzunehmen. 
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Preise, zu welchen die 
einzelnen Renten unter dem KEinfluls der vorstehend charakterisierten 
Momente verkauft wurden, beläuft sich die durchschnittliche Ver- 
zinsung des von der Stadt aufgenommenen Ewigrentenkapitals in unserer 
Kpoche 
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für das Jahr | 31 | 39 | 33 l 34 | 25 | 36 | 37 | 38 39 | 40 
50 14799 14.18% |4.24% [4% 14% 14.18 % a9 14% |4% 
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Diese Zahlenreihe, in der sich die Schwankungen des offiziellen 
Zinsfußses wiederspiegeln, haben wir aus den im Ewiggeldbuche an- 
gegebenen Rentenpreisen berechnet. Da das entsprechende Leibgeding- 
uch uns nur in geringen Bruchstücken”) erhalten ist, müssen wir 
Jarauf verzichten, die gleiche Berechnung auch für die Verzinsung des 
“‚eibrentenkapitals anzustellen. Aber der Preis des Leibgedings lälst 
sich auch sowieso nicht ohne weiteres mit der Verzinsung des Renten- 
zapitals in Parallele stellen; denn unsern Begriffen nach ist in ihm 
„icht nur der Zins sondern auch die Amortisationsrate enthalten, während 
zwei Umstände darauf hindeuten, dafs die Vorstellung von einer Auf- 
zehrung des Rentenkapitals durch die Rentenzahlung dem Mittelalter 
fremd war. Hierher gehört erstens, dafs für die auf zwei Leiber ver- 
kauften Renten 1435 ganz willkürlich zwei Gulden oder 20% und im 
folgenden Jahre ganz ebenso willkürlich drei Gulden oder 33 % mehr 
gefordert wurden als für ein einfaches Leibgeding. Und zweitens, dafs 
Jas Alter des Rentenkäufers und die davon abhängende mutmalsliche 
Lebensdauer der Rente, also in unserem Sinne die Amortisationsperiode 
jes Rentenkapitals, auf den Preis der Leibrente nicht den geringsten Ein- 
Aufs hat. Dafs aus dem Leibgeding, welches man jugendlichen Personen 
verkaufte, der Stadt unter Umständen sehr viel erheblichere Ausgaben 
erwachsen konnten als aus dem an alte Leute verkauften, dessen war 
man sich wohlbewufst: denn ein Ratsverlafs vom Jahre 1426 hält es 
1) Vergl. Nbg. KA, Ms. 294,
	        
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