Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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5. Die Teilnahme. 
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bestraft werden. 1487 wird einer enthauptef und verbrannt, da er 
„seinem elichen weyb beuelh und vnderrichtung geben, Sie auch 
gehailsen, dem clagere bey Nächtlicher weyl sein hawis und 
gyepew abzuprennen.‘‘ Letztere ist nicht unter die Gerichteten 
eingereiht.‘) 1504 gerät ein Bürger mit seinem Sohn anläfslich 
einer Abrechnung derart in Feindschaft, dafs er einen Freund um 
50 fl. dazu bestimmt, diesem einen Arm abzuhauen. Der Gedungene 
verliert jedoch den Mut und micthet zu gleichem Zweck zwei 
Landsknechte um 14 fl. Der Anschlag derselben milfslingt, der 
Sohn entkommt und klagt beim Bürgermeister; die Schuldigen 
ernten hierauf Pranger, Rutenstrafe und lebenslängliche Verweisung, 
Den Vater aber „hib man wol zwir als vil und hart als die 
andern, wann er was des pösen wercks ein anfank.‘“”) 
1534 wird es unter den Konsulenten streitig, ob einer, welcher 
als vereidigter Zeuge vor Gericht den Angeklagten für schuldlos 
erklärte, dann aber — auf der Folter — seine falsche Aussage 
zugestand, als Mittäter angesehen werden solle. Man bestraft ihn 
indeis nur wegen seines Meineids.®) 
Die häufig auftretende Bezeichnung „verwandt‘“ deutet darauf 
hin, dafs einer der Täterschaft selbst verdächtig oder sonst in 
hedenklicher Beziehung zur Tat steht.?) 
b. Anstiftung und Beihilfe. 
Der Verstifter, Verleiter zu einem Verbrechen steht i. a. dem 
Täter wenig an Strafwürdigkeit nach. So „is, qui seditionem 
exeitauit, der die Verbündnis angestift‘“. Den Verführer zum 
Gattenmord trifft sogar ein strengeres Urteil, als die Täterin; 
während die Freundin, die „das pulvert gelert‘““, mit einigen Jahren 
Verbannung entschlüpft. Ein Ehebrecher, der seine Buhlin ver- 
anlalst, das Kind in der Kirche auszusetzen, wird nach Bulse und 
Kostenersatz zur Verpflegung des Kindes gezwungen, während die 
Mutter auf einiee Zeit die Stadt zu meiden hat. Bei der Beliebtheit 
6, s. Sittlichkdel., Jugend: HGB. I, 1. 7, Hegel, Städtechron. N., 5, 676. 
5) Rtschlb. VII, 115. 
9 s. a. Verdacht: alle die In solichen hendeln glawblich und wernlich 
verwant, wo die Im feld ankomen anzenemen, Rtb. VI. 365, StA.; welcher 
ainen rechten tichter der schmehschryfften anzaigen hundert gulden zu geben 
und darzu wann er dem handel verwandt anis sorgen und gefahr zu lassen. 
Rtb. XXVI. 166.
	        
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