Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Abladen von Schnee und Eis. 
8 107. Das Abladen von Schnee und Eis ist nur 
an denjenigen Orten gestattet, welche durch öffentliche Be— 
kanntmachung diesem Zwecke überwiesen sind. Schutt, 
Scherben und dergleichen dürfen mit dem Schnee und Eis 
nicht vermengt werden. 
Das Verbringen von Schnee und Eis in die Pegnitz, 
den Fischbach oder die Kanäle ist verboten. Ausnahms— 
weise kann jedoch die Polizeibehörde durch besondere Ver— 
öffentlichung die Einbringung von Schnee und Eis in die 
Pegnitz für eine bestimmte Zeit zulassen. 
Abladen von Holzkohlen, Steinkohlen, Coaks u. s. w. 
8 108. Holzkohlen, Steinkohlen, Coaks, Kalk und 
Torf dürfen, wenn das Anwesen, für welches sie bestimmt 
sind, eine Einfahrt und einen geeigneten Hofraum hat, nur 
im letzteren abgeladen werden; außerdem sind diese Mate— 
rialien mit Schonung der Straße und des Trottoirs ohne 
Aufenthalt in die Häuser zu verbringen. 
Verstopfen von Kellerlucken. 
8 109. Kellerthüren und Lucken, deren Oeffnungen 
nach der Straße gehen, dürfen von außen nicht mit Dünger, 
Stroh oder dergl. Stoffen belegt oder verstopft werden. 
Laufenlassen von Federvieh, Anbringen von Tauben— 
schlägen. Füttern auf der Straße. 
8 110. Es ist verboten, in Anlagen, Kirchhöfen und 
belebten Straßen Federvieh herumlaufen zu lassen, oder 
Taubenschläge anzubringen, welche auf öffentliche Straßen 
hereinragen. 
Das Füttern von Zugthieren auf öffentlicher Straße 
ist nur mit Genehmigung Desjenigen, dem die Reinigung 
des betreffenden Straßentheiles obliegt, (s. 88 124 und 125) 
und nur mittels eines Futtersackes oder einer Futterbarre 
gestattet. Der zur Straßenreinigung Verpflichtete ist in
	        
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