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Abladen von Schnee und Eis.
8 107. Das Abladen von Schnee und Eis ist nur
an denjenigen Orten gestattet, welche durch öffentliche Be—
kanntmachung diesem Zwecke überwiesen sind. Schutt,
Scherben und dergleichen dürfen mit dem Schnee und Eis
nicht vermengt werden.
Das Verbringen von Schnee und Eis in die Pegnitz,
den Fischbach oder die Kanäle ist verboten. Ausnahms—
weise kann jedoch die Polizeibehörde durch besondere Ver—
öffentlichung die Einbringung von Schnee und Eis in die
Pegnitz für eine bestimmte Zeit zulassen.
Abladen von Holzkohlen, Steinkohlen, Coaks u. s. w.
8 108. Holzkohlen, Steinkohlen, Coaks, Kalk und
Torf dürfen, wenn das Anwesen, für welches sie bestimmt
sind, eine Einfahrt und einen geeigneten Hofraum hat, nur
im letzteren abgeladen werden; außerdem sind diese Mate—
rialien mit Schonung der Straße und des Trottoirs ohne
Aufenthalt in die Häuser zu verbringen.
Verstopfen von Kellerlucken.
8 109. Kellerthüren und Lucken, deren Oeffnungen
nach der Straße gehen, dürfen von außen nicht mit Dünger,
Stroh oder dergl. Stoffen belegt oder verstopft werden.
Laufenlassen von Federvieh, Anbringen von Tauben—
schlägen. Füttern auf der Straße.
8 110. Es ist verboten, in Anlagen, Kirchhöfen und
belebten Straßen Federvieh herumlaufen zu lassen, oder
Taubenschläge anzubringen, welche auf öffentliche Straßen
hereinragen.
Das Füttern von Zugthieren auf öffentlicher Straße
ist nur mit Genehmigung Desjenigen, dem die Reinigung
des betreffenden Straßentheiles obliegt, (s. 88 124 und 125)
und nur mittels eines Futtersackes oder einer Futterbarre
gestattet. Der zur Straßenreinigung Verpflichtete ist in