Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

Eriter Abidnittkt. 
Das gerichtliche Berfahren. 
Der erflte Teil der Nürnberger Reformation ift dem gerichtliden Ber- 
jahren gewidmet. Meben einer Aufzählung der ver[hiedenen Gerichte und ihres 
Zuftändigfeitsbereihes bringt diejer Abfjchnitt eine ganz eingehende Regelung 
des Berfahrens vor eben diejen Inftanzen. Ebenfo, wie die bereits 1549 „ver- 
neute und gebefferte (Stadt-)Geridtsordnung“ 1) ihrem Inhalt nach „guten 
Teils aus denen gemeinen und anderen Reihs-Rechten, bevorab aber aus denen 
alten und neuen Cammer-Gerichts-Ordnungen genommen worden“ 1°), handelt 
es fidh au bei den prozekrechtlihen Voridhriften der Reformation um eine Zu- 
jammenftellung teils allgemein in Deutichland aeltender, teils nur in Nürnberg 
beachteter Rechtsfäge 29). 
Während nun in Mürnberg der geridhtlidHe Prozeß eine wenn aud) diel= 
fach dem gemeinen Recht ent/tammende, fo doch erfihöpfende Regelung In einem 
örtliden Gejeßbuche fand, verzichtete man in Dinfelsbühl auf derartige Boll- 
{tändigfeit. Die „Prozeßordnung“ diejer Stadt befagt in Pars II Titel XI $ 9: 
„Schließlidh ift hierbey zu wijfen, daß in denjenigen Cafibus, jo in diefer Prozeß= 
Ordnung nidt reguliret find, nad denen Reihsgefeßen und gemeinen Rechten 
verfahren werden foll.“ 21) Eine im Rechtsleben der Städte häufig zu beobad)= 
tende Ericheinung ift hier einmal für ein Teilgebiet Mar und ausdrüdlih felt- 
geleatf. 
Aufbau und Wortlaut der Borichriften laffen feine Schlüffe auf eine un= 
mittelbare Beeinfluffung Dinkelsbühls dur Nürnberg zu. Der im wejentliden 
gleiche Inhalt der Beftimmungen erflärt fih aus der gemeinfamen Yuelle bei: 
der Ordnunaen. 
Sihnlich liegen die Dinge in Rothenburg. Die „Verneuerte und Gebefferte 
Gerichtsordnung“ von 1581 ??) enthält [hon im einleitenden Abjchnitt den Hin- 
weis, daß der Rat der Stadt diefelbe aus „deß Kayferliden Cammergerihts 
und anderer dek Heiligen Reichs Stend ISblihen Statuten und Ordnunaen zU= 
18) Diefe ijt älter al8 die Reformation und enthält Dienitanmeilungen für 
die Geridhtsperfonen. 
19) Woeldern, Commentatio S. 492 Anm. *. 
20) Siehe hierzu Waldmann a. a. D. S.82{f. 
21) DaZ Entftehungsjahr bes Druckes ift niraendS verzeichnet, jedenfalls ift 
er nach 1654 anzufeßen. 
22) Sandichrift in „Edieta und Ordnunaen 1512—1599“.
	        
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