daß Rothenburg meijlt „nach freier Beratung“ neue Normen feltfeßte und nur
Jelten von anderen fig Rats erholte oder Weistümer empfing, wenn er vor allem
nur zwei Beifpiele angibt, daß fihH Rothenburg von Nürnberg AbidhHriften von
Verordnungen geben ließ 17), Io Könnte hieraus leicht der falldhe Eindrud ent
iteben, daß die rechtlihen Beziehungen beider Städte nicht befonders rege ge
wejen jeien. Diele Schlußfolgerung ift allerdings naheliegend, wenn aus[dhließ-
lid nad) den unmittelbar zutage fretenden Eriheinungen einer Beeinflulfung
geurteilt wird.
Ein vollitändiges Bild des Umfanges der gegenfjeitigen Beeinfluffung it nur
aus einer eingehenden Würdigung und fyftematijhen Prüfung der in Frage
fommenden Gefeße zu gewinnen. Dabei dient zwedmäßig die Reformation
als das umfaftende und maßgebende Rechtsbuch als Grundlage. Ihr Yufbau
liefert die Einteilung der Unterfudhung. Auf diejfe Weife wird neben einer Dar-
itellung des wichtigiten Nürnberger Stadigejeßes auch eine Zufjammenftellung
des Rechtes von Dinkelsbühl und vor allem der verftreuten Beftimmungen
Rothenburgs nach einheitlihem Gefictspunit ermöglicht.
47) a.a. ©. S. 140 Anm. 2 und S. 310. CE wird von den genannten zwei Bei-
pielen nur eines angeführt, nämlich ein Gele über eine Steuerumlaae.
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