Volltext: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

jammen bringen und giehen laffen“. Doch über eine bloße Vermutung hinaus 
liefert bier der ftellenweije wörtlidH gleichlautende Tert der Gefeße den Be- 
weis, daß bei der AWbfaffjung der RMothenburger Gerichtsordnung die Nürn- 
berger Reformation maßgeblid Pate ftand. Eine der feltenen Fälle, in denen 
der Einfluß Nürnbergs auf das Recht der Reichsitadt Rothenburg offenlicht- 
lid zutage tritt. 
Un weiteren verfahrensrechtliden Borfjchriften findet fid in Rothenburg 
noch eine Ordnung für das Bauerngericht ?). Die zehn AbidhHnitte derjelben be- 
Faflen fih mit der Säumigfeit beim Gerichtstag und mit deren Folgen. Die 
Beitimmungen jollen, wie aus der Einleitung hervorgeht, den hier eingeriffenen 
Mikltänden abbelfen. 
Arten der Gerichte. 
8 1. 
„Bon eines Rates und gemeiner Stadt unter[hiedlidhen Gerichten“ handelt 
der erfte Titel der Reformation. Für fie alle find im wefentliden die im An- 
Ichluß gebrachten VBorjchriften bezüglidy des Verfahrens maßgebend. 
Als das bedeutendite ift zunächit das Stadtgericdt genannt. Dieles 
ilt in der Regel für alle ziwilrechtlihen Anfprüce zuftändig. Befonders wird 
betont, daß fidH der Mürnberger Bürger bei Vermeidung einer Strafe von 
50 Gulden ausfjchließlich an die Gerichte feiner Stadt zu wenden hat. Allein vor 
diejen und nicht etwa vor einem „frembden eußeren Gericht“ darf er fi auf 
einen Streit einlafjen. Nur wenige Ausnahmen durchbrechen diejen Grundjaß, 
jo darf 3. B. der Schuldner dort verflagt werden, wo er die Leiltung zu er- 
bringen bat. 
Das Unter-SGericht ift für Bagatelljadhen zuftändig. Hier handelt 
es fi nicht efwa um eine untere Inftanz des Stadtgerichts, Jondern lediglich 
um jene Abteilung desjelben, vor weicher die Sachen mit einem Streitwert unter 
5 Goldgulden anhängig werden. Zwedmäßige Arbeitsverteilung und Beichleuni- 
gung des Berfahrens foll diefe Einridhtung gewährleiften. 
Bor dem Bauern-Sericht wird der Rechtsftreit ausgetragen, der 
einen Untertan aus dem Landbezirk der Nürnberger Gerichtshoheit betrifft. 
Die Baufjadhen bleiben dem Baugericht vorbehalten. Es werden 
jährlidH mehrere Baurichter ernannt, die in Zufjammenarbeit mit Sachverftän- 
digen, d. ]. Baumeifter, die einfhlägigen Streitfälle ent{heiden. 
Bor das Straf- oder Fünfergericht gehören Mberkretungen von 
Poligeiverordnungen wie au Beleidigungen, Berleumdungen und andere 
Straftaten diejer Art. Das Gericht befteht aus dem Bürgermeifter und fünf 
Beigeordneten, die aus dem Rat beitimmt werden. Seine Entidheidungen find 
endaültig und unanfechtbar. 
Das Ruggeridht ahndet die Verlegungen gewerberechtlidher VBor- 
icOriften. Es ift mit fünf Rugherren, ebenfalls Ratsmitgliedern, beiebt. 
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23) Die Gerichtsordnung -tammt aus dem Jahre 1522, fie murde 1536 neu 
überarbeitet. 
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