Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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4. Die Stadtverweisung. 
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weisung i. e. S. Ist jene vornehmlich mit Strafnatur begabt, so 
erweist sich diese als polizeiliche. administrative Mafsregel, wiewohl 
beide rücksichtlich ihrer strafwirkenden Folgen als ziemlich ho- 
mogen erscheinen. Die Ausweisung, welche meist als perpetuelle 
auftritt und sehr oft en masse erfolgt. trifft. wie die Verbannung, 
Bürger und Fremde; doch bilden bei ihr letztere das Haupt- 
kontingent. Besonders summarisch verfährt man hier: wie rasch 
entdecken die städtischen Censoren einen Makel, der den Vorwand 
zur Aufsagung des Gastrechts bildet. 
In der Entwieklungsepoche der Reichsstadt, wie des anfangs 
lediglich auf Selbst- und Beihilfe basierten Sicherheitswesens 
fungieren beide Gattungen als belichteste Strafmittel. Erstere 
tritt Einheimischen gegenüber auch bei todeswürdigen Verbrechen 
in Anwendung, hauptsächlich deshalb, weil zu dieser Zeit die 
Strafgewalt des Rates die Befugnis zur Handhabung des Bluthanns 
keineswegs in sich schliefst. daneben seine noch nicht völlig zur 
Reite gelangte Autorität den Einfluls der Sippe des Täters nur 
allzu sehr berücksichtigen muls. Ein Sühnevertrag wird demgemäfs 
zwischen den Widersachern vor des Rates Forum geschlossen, der 
die Selbstrverurteilung des Delinquenten zur Verbannung im Gefolge 
mit sich führt. Für den Fall des Vertragsbruches, d. h. der un- 
erlaubten Heimkehr, unterwirft er sich von vornherein der durch 
sein Verbrechen verwirkten Kapitalstrafe. Sein Name wird im 
Achtbuch verewigt und ev. der von Schöffen. Bürgen, Zeugen 
beigefügt. 
Späterhin greift bei schweren Missetaten, wenn nicht Fürbitte 
oder mildere Anschauung der Richter obsiegt, die Todesstrafe 
platz. Die Stadtverweisung sieht sich mehr und mehr auf den 
Bereich der geringern Delikte, hauptsächlich dem der Polizeivergehen 
zurückgedrängt, woneben sie als Präservativ gegen gemeinschädliche 
Elemente an Bedeutung gewinnt. 
Nach Erweiterung des städtischen Territoriums endlich und 
Erstarkung der Sicherheitspflege, wie Verbesserung des Gefängnis- 
wesens werden Leibes- und Lebensstrafen rigoroser gehandhabt: 
bei Verbrechen schreitet man nur ausnahmsweise zur Verbannung, 
bei Vergehen ist sie durch Haft und Bufse ersetzt. Die Ausweisung 
indefs erreicht ihren Höhepunkt, als man nicht mehr allein auf 
Säuberung der umliegenden Landschaft, sondern - - verbündet mit 
Nachbarfürsten --- des Reichskreises selbst Bedacht nimmt.
	        
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