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29. Abfuhr der Fäkalien; 26. Juli 1895
II. Bei Entleerung einer Grube mittels
Ausschöpfens.
Hier erhält der mit Entleerung Beauftragte:
1) für jeden bei der Entleerung beschäftigten Mann und für
jede Nacht 2 Mark:
2) für jede zweispännige Fuhre, durch welche ebenfalls
1200 Liter Grubeninhalt abzufahren ist. 4 Mark;
für Beleuchtung, ffnen und Schließen gewöhnlicher Gruben—
deckel, Streumaterial, Reinigung und Abspülung der be—
nützten Hof⸗ und Straßenflächen, je nach Entfernung des
Standortes des Wagens von der Grube 1 bis 3 Mark.
III. Abfuhr der fosses mobiles.
Für eine Tonne erhält der mit der Entleerung Beauftragte
80 Pfenniq.
Für diese Gebühr hat derselbe auch die Reinigung und Auf—
stellung der Tonnen unentaeltlich zu besorgen.
Dem Beauftragten bleibt es unbenommen, hinsichtlich der
vollsfändigen Unterhaltung der fosses mobiles-Anlagen mit den
Besitzern derselben ein Privatabkommen zu treffen.
1v. Allgemeine Bestimmmungen.
Die mit der Entleerung betrauten Personen sind verpflichtet,
ihren Kunden über die geleistete Arbeit genaue Rechnung auszu—
stellen, aus welcher die einzelnen Arbeiten, die Zahl der geleisteten
Fuhren ꝛc. sowie die hiefür angesetzten Gebühren genau zu ersehen sind
Über jede Zahlung ist dem Grubenbesitzer Quittung auszustellen.
Dieses Ortsstatut tritt mit der erstmaligen Bekanntmachung
im Amätsblatte in Kraft.
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