Seuerlölchordnungen
von frübelter Seit bis zur Gegenwart.
ach den von dem k. Kreisarchivar Jo]. Baader hHerausge:
gebenen Nürnberger Polizeiverordnungen waren bereits im
13. und 14. Jahrhundert Seuerlöfchordnungen fir die hHiefige
Stadt vorhanden, welche beftinmten, daß gewiffe Gewerbe
hei ausgebrochenen: Brande Dienfte leiften mußten.
XV. Jabrbundert.
Die crfte, auf Dergament gejchriebene, fehr ausführliche Seuerord-
ung finden wir in dem „Sewerplichel vom Jahr 1449“, welches in
dem k,. Kreisarchiv dahier aufbewahrt ift.
Bienach hatten Bülfe zu Leiften alle gemeinen Srauen, alle Ableger
und Schroter, die Ancchte in der MWage, die Hader mit ihrem Gefinde,
verfehen mit ihren Kübeln und Scheffeln; ferner waren eidlich verpflichtet
als Cöfchmeifter, jechzechn Simmerleute und acht Maurer, welche mit
rem Merkzeug auf dem Brandplate erfcheinen mußten.
Weiter waren verordnet dazu alle Gewerbe, cbhenfo diejenigen,
melche dem Rathe unterftellt waren.
Die. Scharwächter hatten bei Ausbruch eines Seucrs Meldung zu
machen bei den Bürgermeiftern, den Bauptkeuten, Viertelmeiftern, welche
über das Seuer gefehzt waren, dann bei den Söldnermeiftern.
Serner follten fich auch alle Püttel, (Gerichtsboten) unter
das Doll mengen, die Leute „qütlich anichreien“ und Plaß
machen, ebenfo emiig auffeben auf die Babe der Leute bei dem
Husräumen.