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Rule 
Rudiger Zainer, 
Heselweck, 
Seyfried, 
Rüdiger Thyme, 
112,3 Hub 2 Pfd. Heller 
und 10 Pfd. Heller 
Hub 10 Schill. Jl. H. 
Hub 2 Pfd. Heller 
Hub 2 — Heller 
Hub 2 Schill. lang. 
Hell. und 10 Hell. 
LB, S. K. Li/ L. 3 F. H. 
1 — 
1 
l 
1 
2 
2 
1 
2 
Aleinreuth 
Heselbeck, von 1 Hub 114 Pfd. Heller, I S. K. 1 Lamm,2 F. H. 
der Weselers Hof, 14 Schilling 
lang. Hell. 1 
Pesold und Merkel, 1 Hub 153/4, Pfd. Hell. 1 
Kerner, 1 Hub 1 Pfd. — 148 
Rüdiger Thyme, 1 Hub 2 Schill. und 
10 lang. Hell. 
Gebrrsdorf. 
Kraft, von 2 Hub 2 Pfd. Heller. 2 Sra. Korn, 2 Lamm, 4 F. H. 
Während Brandenburg die Urkunde von 1308 als unächt und 
unterschoben erklärte, erkannte es die von 1307, die sog. Acceptationsurkunde, 
an, welche dem Inhalte nach fast dasselbe enthält, wie die von 1303, nur 
daß der Gefällsstock auf weitere Güter ausgedehnt und die Stelle „von 
der Lehensherrschaft Bambergs“ weggelassen wurde. Den 2 Urkunden 
folgte eine dritte vom 16. April 1314, worin Burggraf Konrad III. seine 
frühere Schenkung bestätigte, ein Verzeichnis der abgetretenen Lehensleute 
und Gefälle beifügte. Diese Urkunde ist aber nicht die eigentliche Schenkungs— 
urkunde, sondern nur die Verleihungsurkunde Konrads für seine Grundholde 
in Fürth ꝛc., wodurch er einerseits seine und seiner Gemahlin lebenslängliche 
Nutznießungsrechte, andrerseits seine Grundholde seitens Bambergs ficher 
stellen und bezeugen wollte, wer seine an Bamberg vermachten Gruud— 
holde seien. 
Diese Stiftung ist nichts weiter als eine einfache „Seelgerät— 
bestellung,“ wie sie im Mittelalter so häufig vorgekommen ist. Gewisse 
Einkünfte wurden zur Errichtung dreier Jahrtaäge bestimmt. Das Dom— 
kapitel hatte für die frommen Stifter jaͤhrlich an drei Jahrtagen (dem 
Sterbetag, dem 7. und 830. Tag nach dem Sterbetag) Seelenmessen zu 
lesen; dafür aber auch die Renten der Schenkung zu genießen, welche dem 
Domkapitel jährlich 60 Pfd. Heller, 4213 Simra Korn, mehrere Lämmer 
und Hühner abwerfen sollten. Güter und Leute, welche das zinsbare 
Obiekt bildeten, waren zerstreut in Fürth, Ober- und Unterfürberg ꝛc. ꝛc. 
An der Gerichtsverfassung änderte der Stiftsbrief nichts, eine Vogt— 
barkeit für Bamberg enthält er nicht, ebenso wenig die Vergabung eines 
landesherrlichen Rechtes oder einer niedern Gerichlsbarkeit. Hiezu wäre 
auch Konrad I11. nicht ermächtigt gewesen, denn nicht er, 
sondern der regierende Burggraf'Friedrich IV. war der
	        
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