Inhaltsverzeichnis: Evangelischen Gottes-Dienstes- Oder Bet-Stunden- und Kinder-Lehr-Ordnung

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denen jede aus zwei Scheiben von Salz und Lehm bestehend, zur 
Zeit der Sankt Michaelsmesse „voll“ sein mußte *). 
Indessen da durch die fortwährende starke Ausnützung der Wald 
immer mehr in Abgang kam, befahl Kaiser Ludwig der Bayer (1340), 
daß fortan weder Köhler noch Pechscharrer, auch kein Glasofen mehr 
im Walde mehr geduldet werden, und daß auch kein Wagen⸗ noch 
Büttenholz darauf gehauen werden solle. Zur Entschädigung für die 
durch diese Bestimmung dem Waldstromer und dem Forftmeister ent⸗— 
gehenden Gefälle verleiht er ihnen zweihundert Morgen Fürreut, „die 
sie haben und nießen sollen jedermann zu seinem rechten, vnd vns vnd 
dem Reiche die (oben erwähnten) gülte dauon zu dienen“. Wer diese 
Gebote übertrete, den solle der „Schultheiß und die Bürger vom Rate 
zu Nürnberg darumb straffen, von vnser vnd des reichs wegen, an 
leib und au gut“. Und 1354 erläßt König Karl IV. das allgemeine 
Verbot, das, wie es scheint, ebenso gegen die Burggrafen, wie gegen 
die Waldstromer gerichtet war, daß keine Schafe in die Wälder zu 
beiden Seiten der Pegnitz getrieben werden sollen und daß der Schult⸗ 
heiß, der Rat und die Gemeine der Stadt zu Nürnberg über dies 
Verbot wachen solle. 
Welche Ausnahmestellung die Waldstromer geunossen, geht übri— 
zens am deutlichsten aus einer Reihe Urkunden hervor, durch die ihnen 
ein eximierter Gerichtsstand, ganz in der Weise, wie er für die Stadt 
Nürnberg gilt, bestätigt wird. Niemand darf sie vor einem fremden 
Gericht beklagen, nur vor einem Richter, den ihnen der Kaiser selbst 
aus seinem kaiserlichen Hofe setze, sollen sie zu erscheinen verpflichtet 
sein. König Wenzel hob auch die anfängliche Verpflichtung, wonach 
sie, wenn auch frei von Steuer, in der Stadt Nürnberg wohnen mußten, 
auf und gestattete ihuen, zu wohnen, wo es ihnen gut dünke. 
Es war natürlich, daß sich die Kompetenzen des Waldstromers 
und des Forstmeisters, die eigentlich beide dasselbe Amt bekleideten, uur, 
daß dasjenige des Waldstromers für das höhere galt, vielfach berührten 
und durchlreuzten, so daß die daraus entstehenden Streitigkeiten durch 
ein besonderes Schiedsgericht geschlichtet werden mußten. Wir ver— 
weilen etwas länger bei dem Schiedsspruch, der 1868 durch ein von 
den beiden Parteien selbst gewähltes Schiedsgericht zustande kam, weil 
er einen guten Einblick in die Art und Weise der Verwaltung ge— 
währt, die man damals einem großen Reichsforst angedeihen ließ. 
Zuerst wird ausgemacht, daß von den Waldstromern immer nur 
einer Pfleger und Verweser des Forstamts sein solle. Dieser dürfe 
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