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Herzog von Bayern und Pfalzgraf am Rhein, als solcher zur Zeit
des Interregnums Reichsverweser, verleiht dem Konrad Stromeier ihm
und seinen Erben den Wald zu Nürnberg, ihn zu allen Zeiten zu
pflegen und zu schützen, mit demselben Rechte, wie ihn seine Brüder
Heinrich und Gramlieb und er selbst so lange besessen hätten. Über
die Zeit, wann diesen Brüdern die Hut des Waldes aufgetragen
wurde und ob vielleicht schon vor ihnen Mitglieder der Familie
Stromer das Forstamt inne gehabt haben, wissen wir nichts. Freilich
verwahrt das königliche allgemeine Reichsarchiv in München noch heute
eine in deutscher Sprache abgefaßte Urkunde aus dem Jahre 1228,
worin Kaiser Friedrich II. dem Heinrich Waldstromer, Ritter, und
seinem Bruder Gramlieb, die ihm über Meer gefolgt und ihm auch
sonst treu gedient hätten, zu Dank dafür das oberste Forstmeisteramt
des Waldes bei Nürnberg verleiht, zu einem rechten Lehen, den Wald
zu schützen und zu genießen, mit der Verpflichtung, des Kaisers und
des Reichs Wild in demselben Walde zu „bestellen mit der jährlichen
Sulz“ und mit der Berechtigung, falls er, der Kaiser, oder seine Nach—
kommen nicht gegenwärtig seien, an seiner Statt das Wild zu jagen
und zu genießen. Diese Urkunde ist aber eine ob der Naivität, mit
der man bei ihrer Anfertigung zu Werke gegangen ist, überraschende,
offenbare Fälschung — schon aus dem Grunde, weil zu Friedrichs II.
Zeit noch alle Urkunden lateinisch abgefaßt wurden — die vielleicht
zu dem Zwecke begangen wurde, der Stadt Nürnberg, die, wie wir
später sehen werden, die Rechtsnachfolgerin der Waldstromer wurde,
das von ihr in Anspruch genommene Recht des Wildbanns zu be—
zeugen. Indessen, so viel geht ja aus der Urkunde von 1266 mit
Sicherheit hervor, die Stromer erhielten im Laufe des 18. Jahrhun⸗
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erblichem Besitz. Man nannte sie nach ihrem Amte die Waldstromer,
ein Name, der mit der Zeit zum Familiennamen wurde.
In der Urkunde von 1266 und auch sonst in den Bestätigungs⸗
briefen, die die Waldstromer über ihre Rechte am Walde von den
nächstfolgenden Kaisern erhielten, ist immer nur vom Walde schlechtweg
die Rede. Dagegen finden wir die Waldstromer etwa seit der Mitte
des 14. Jahrhunderts nur im Besitze des obersten Forstamts auf der
Lorenzer Seite urkundlich bezeugt und es ist davon, wie von etwas
althergebrachtem die Rede. Damit stimmt überein, daß in der schon
früher von uns herangezogenen Urkunde von 1278, durch die König
Rudolf dem Burggrafen seine Lehen und Rechte bestätigt, das Forst⸗
amt auf der Seite der Pegnitz, wo die Burg liegt, also auf der
Sebalder Seite, mit dem Rechte, einen Forstamtmann daselbst