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einzusetzen, als im Besitze des Burggrafen befindlich bezeichnet wird.
Es muß also schon frühe eine Scheidung der beiden Gerechtsame statt⸗
gefunden haben, wonach die Waldstromer auf der Lorenzer, die Burg—
grafen auf der Sebalder Seite das Forstamt erhielten.
Die Waldstromer waren aber nicht die einzigen höheren Forst⸗
beamten auf der Lorenzer Seite. Im Jahre 1289 überträgt König
Rudolf das „Amt unsers Forstes in Nuremberg“, wie er es nennt,
auf Otto, genaunt Forstmeister, und alle seine Erben, mit allen Für—
reuten (das sind ausgerodete und zum Ackerbau hergerichtete Wald⸗
flächen) wie sie von seinen Vorfahren auf ihn übergegangen wären,
als ein Lehen des Kaisers und des heiligen Reiches. Besagter Otto
solle mit seinen Knechten den Wald fördern und hegen und überall
pfänden, wo er unrechtmäßiger und schädlicher Weise Holz fällen sehe.
Auch wer dazu berechtigt ist, darf ohne seine Anweisung kein Holz
zum Hausbau entnehmen. Der Forstmeister soll sich vor keinem an⸗
deren Richter, außer vor dem Buticularius zu Nürnberg (auf welches
Amt wir später zurückkommen) zu verantworten haben. Der in der
Urkunde genannte Otto gehörte zu dem altpatrizischen Geschlechte der
Noler, der mit dem Forstmeisteramt betraute Zweig der Familie nahm
aber davon den Nameunn, Forstmeister“ an, der faft gänzlich au die
Stelle des alten Namens trat.
Die Waldstromer und Forstmeister werden nun stets zusammen
genannt, wo es sich um die Pflege und den Schutz des Reichswaldes
Jandelt. Indes galten die Waldstromer stets als die obersten Forst⸗
meister. Mit ihrem Amte waren bedeutende Rechte und Vorteile ver⸗
fnüpft, die ihnen wiederholt durch kaiserliche Briefe bestätigt wurden.
Unter ihnen standen des Reichs Förster, die zunächst bei ihnen ihr
Recht zu suchen hatten, während im zweiten Zuge der Laudvogt, im
dritten der laiserliche Reichshof anzurufen war. Kaiser Ludwigs
Urkunde vom Jahre 1887 erlaubte den Waldstromern, den Wald
mit tausend Schafen zu betreiben. Dann hatten sie noch das Recht,
Kohlenmeiler im Wald zu errichten, anfangs vierzehn, die daun der
Naiser im gleichen Jahr auf acht beschränkte, in der Größe wie ein
Köhler des Tags einen jeglichen mit Karren und Pferd zusammen⸗
führen konnte. Wenn der Wald unter diesen Feuern litte, sollten sie
nur mit Entschädigung der Stromer in Abgang kommen. Otto Forst⸗
meister und alle Förster sollten nicht mehr von den Köhlern nehmen,
als ihnen von Rechtswegen zustand. Als Gegenleistung hatten die
Stromer einen bestimmten Zins au das Reich zu entrichten, und
waren ferner zur Herstellung von vier Sulzen verbunden, von