Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

/ 
124 
utw· ctn 
einzusetzen, als im Besitze des Burggrafen befindlich bezeichnet wird. 
Es muß also schon frühe eine Scheidung der beiden Gerechtsame statt⸗ 
gefunden haben, wonach die Waldstromer auf der Lorenzer, die Burg— 
grafen auf der Sebalder Seite das Forstamt erhielten. 
Die Waldstromer waren aber nicht die einzigen höheren Forst⸗ 
beamten auf der Lorenzer Seite. Im Jahre 1289 überträgt König 
Rudolf das „Amt unsers Forstes in Nuremberg“, wie er es nennt, 
auf Otto, genaunt Forstmeister, und alle seine Erben, mit allen Für— 
reuten (das sind ausgerodete und zum Ackerbau hergerichtete Wald⸗ 
flächen) wie sie von seinen Vorfahren auf ihn übergegangen wären, 
als ein Lehen des Kaisers und des heiligen Reiches. Besagter Otto 
solle mit seinen Knechten den Wald fördern und hegen und überall 
pfänden, wo er unrechtmäßiger und schädlicher Weise Holz fällen sehe. 
Auch wer dazu berechtigt ist, darf ohne seine Anweisung kein Holz 
zum Hausbau entnehmen. Der Forstmeister soll sich vor keinem an⸗ 
deren Richter, außer vor dem Buticularius zu Nürnberg (auf welches 
Amt wir später zurückkommen) zu verantworten haben. Der in der 
Urkunde genannte Otto gehörte zu dem altpatrizischen Geschlechte der 
Noler, der mit dem Forstmeisteramt betraute Zweig der Familie nahm 
aber davon den Nameunn, Forstmeister“ an, der faft gänzlich au die 
Stelle des alten Namens trat. 
Die Waldstromer und Forstmeister werden nun stets zusammen 
genannt, wo es sich um die Pflege und den Schutz des Reichswaldes 
Jandelt. Indes galten die Waldstromer stets als die obersten Forst⸗ 
meister. Mit ihrem Amte waren bedeutende Rechte und Vorteile ver⸗ 
fnüpft, die ihnen wiederholt durch kaiserliche Briefe bestätigt wurden. 
Unter ihnen standen des Reichs Förster, die zunächst bei ihnen ihr 
Recht zu suchen hatten, während im zweiten Zuge der Laudvogt, im 
dritten der laiserliche Reichshof anzurufen war. Kaiser Ludwigs 
Urkunde vom Jahre 1887 erlaubte den Waldstromern, den Wald 
mit tausend Schafen zu betreiben. Dann hatten sie noch das Recht, 
Kohlenmeiler im Wald zu errichten, anfangs vierzehn, die daun der 
Naiser im gleichen Jahr auf acht beschränkte, in der Größe wie ein 
Köhler des Tags einen jeglichen mit Karren und Pferd zusammen⸗ 
führen konnte. Wenn der Wald unter diesen Feuern litte, sollten sie 
nur mit Entschädigung der Stromer in Abgang kommen. Otto Forst⸗ 
meister und alle Förster sollten nicht mehr von den Köhlern nehmen, 
als ihnen von Rechtswegen zustand. Als Gegenleistung hatten die 
Stromer einen bestimmten Zins au das Reich zu entrichten, und 
waren ferner zur Herstellung von vier Sulzen verbunden, von
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.