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Vorläufige Enthebung vom Dienste kann auch
im Disziplinarstrafverfahren verfügt werden.
Eine solche Enthebung hat in bezug auf Ge—
haltsansprüche keine Folgen.
Wie es bei der Enthebung vom Dienst mit
den besonderen Zulagen, als Wacht- und Patrouillen—
geldern, Uniformsgeldern, zu halten sei, wird durch
gesonderte Magistratsbeschlüsse bestimmt.
858.
Zuständigkeit und Verfahren in Disziplinar—
strafsachen.
Die Verhängung einer Disziplinarstrafe erfolgt
durch Verfügung des Bürgermeisters oder durch
Beschluß des Magistrats, nachdem der Thatbestand
erhoben und der Beteiligte vorher mit seiner Recht—
fertigung gehört worden ist.
Der Bürgermeister kann Geldstrafen bis zu
9 Mark und Arreststrafe bis zu 3 Tagen in eigener
Zuständigkeit verhängen, andere und höhere Dis—
ziplinarstrafen können nur durch Magistratsbeschluß
auferlegt werden.
Enthebung vom Dienste wird in der Regel
vom Magistrate verfügt, doch ist der Bürgermeister
befugt, Gemeindebedienstete in dringenden Fällen
vorbehaltlich der Verfügung des Magistrats sofort
vom Dienste zu entheben.