Inhaltsverzeichnis: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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Vorläufige Enthebung vom Dienste kann auch 
im Disziplinarstrafverfahren verfügt werden. 
Eine solche Enthebung hat in bezug auf Ge— 
haltsansprüche keine Folgen. 
Wie es bei der Enthebung vom Dienst mit 
den besonderen Zulagen, als Wacht- und Patrouillen— 
geldern, Uniformsgeldern, zu halten sei, wird durch 
gesonderte Magistratsbeschlüsse bestimmt. 
858. 
Zuständigkeit und Verfahren in Disziplinar— 
strafsachen. 
Die Verhängung einer Disziplinarstrafe erfolgt 
durch Verfügung des Bürgermeisters oder durch 
Beschluß des Magistrats, nachdem der Thatbestand 
erhoben und der Beteiligte vorher mit seiner Recht— 
fertigung gehört worden ist. 
Der Bürgermeister kann Geldstrafen bis zu 
9 Mark und Arreststrafe bis zu 3 Tagen in eigener 
Zuständigkeit verhängen, andere und höhere Dis— 
ziplinarstrafen können nur durch Magistratsbeschluß 
auferlegt werden. 
Enthebung vom Dienste wird in der Regel 
vom Magistrate verfügt, doch ist der Bürgermeister 
befugt, Gemeindebedienstete in dringenden Fällen 
vorbehaltlich der Verfügung des Magistrats sofort 
vom Dienste zu entheben.
	        
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