Objekt: Die Nürnberger Bleistiftindustrie von ihren ersten Anfängen bis zur Gegenwart

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dazu haben, so soll einmal der älteste Meistersohn, der 
von seinem Vater zum Bleistiftmachen erzogen, einmal 
aber der älteste Gelernte an dessen Stelle dazu ge- 
langen.“ So hat hier die Unparteilichkeit des Rugsamts 
— Wenigstens in der Theorie — die Rechte derjenigen 
Gesellen gewahrt, die nicht zugleich Meistersöhne sind. 
In ähnlicher Weise tritt das Rugsamt dem Wunsch 
der Meister, die Anzahl der zugelassenen Stellen auf 8 
herabsusetzen, entgegen; es will augenscheinlich die bis- 
herige Zahl 12 auf keine Weise vermindern lassen und 
lässt, um Konflikte zu vermeiden, lieber den ganzen Passus 
aus der Ordnung weg. 
Die Bleistiftmacher aber sind froh, dass wenigstens 
jeder Bewerber ums Meisterrecht seine ordnungsmässige 
Lehrzeit nachweisen muss; können sie ja doch mit dieser 
Waffe in der Hand den grössten Teil der ums Meister- 
vecht Bittenden abweisen. Ausserdem haben sie auch 
einen, wenn schon kleinen Vorteil errungen, indem bei 
Erledigung einer Stelle der Sohn des Verstorbenen schon 
mit 22 Jahren in die Stelle seines Vaters einrücken kann,!) 
während von jedem anderen dafür ein Minimalalter von 
24 Jahren gefordert wird. 
Interessant, aber zugleich ein deutliches Zeichen des 
Verfalles ist es, wenn in der neuen Ordnung für alle 
möglichen Vergehen Strafen in Geld oder Wein festgesetzt 
werden. Nicht weniger als sechs solche Strafen finden 
wir in den 14 Artikeln erwähnt; sie betreffen: 
Das Schroten von Bleiweiss für Kauf- 
leute u.8.W. 2.0.0.0... . 3% — kr. 
Nichtbeteiligung beim Leichenbegängnis 
eines Mitmeisters , . . .. . .-—fM. 30 kr. 
Unmässigkeit und Trunkenheit bei Zu- 
Ssammenkünften 2 Maas Wein 
1) Ordnung Art. 3.
	        
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