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hiefür bestimmten Strafen abgeurtheilt, während 
letztere nach den gesetzlichen Bestimmungen behan⸗ 
delt werden. 
s8strafen. 
8.69. 
Die Strafen für Dienst-Uebertretungen bestehen: 
1) in einfachem Verweise; 
2) in geschärftem Verweise; 
3) in einfachem Arrest; 
4) in einfach oder doppelt geschärftem Arrest; 
5) in Dienstentlassung. 
Bei Nr. 1 bis 4 unter Nachholung des 
dadurch ausfallenden Dienstes. 
ie Poliz 
heobachten, 
ünktlich zu 
X 
mchaft bin⸗ 
Flichten bo 
Ndung der 
Dritter Abschnitt. 
Besondere Dienst-Aebertretungen und deren 
Vestrafung. 
8. 70. 
1. Uebertretungen im Dienste. 
Dahin gehören: 
Verletzung der dem Vorgesetzten schuldigen Ach⸗ 
tung durch Worte oder Handlungen, oder Unter⸗ 
lassungen; 
Ungehorsam gegen den Vorgesetzten mit Thätlich⸗ 
keit, oder sonst erschwerenden Umständen; 
Mißhandlung eines Polizeisoldaten durch einen 
Rottmeister; 
a) 
b) 
c) 
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