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hiefür bestimmten Strafen abgeurtheilt, während
letztere nach den gesetzlichen Bestimmungen behan⸗
delt werden.
s8strafen.
8.69.
Die Strafen für Dienst-Uebertretungen bestehen:
1) in einfachem Verweise;
2) in geschärftem Verweise;
3) in einfachem Arrest;
4) in einfach oder doppelt geschärftem Arrest;
5) in Dienstentlassung.
Bei Nr. 1 bis 4 unter Nachholung des
dadurch ausfallenden Dienstes.
ie Poliz
heobachten,
ünktlich zu
X
mchaft bin⸗
Flichten bo
Ndung der
Dritter Abschnitt.
Besondere Dienst-Aebertretungen und deren
Vestrafung.
8. 70.
1. Uebertretungen im Dienste.
Dahin gehören:
Verletzung der dem Vorgesetzten schuldigen Ach⸗
tung durch Worte oder Handlungen, oder Unter⸗
lassungen;
Ungehorsam gegen den Vorgesetzten mit Thätlich⸗
keit, oder sonst erschwerenden Umständen;
Mißhandlung eines Polizeisoldaten durch einen
Rottmeister;
a)
b)
c)
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