Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

XII 
Vorwort. 
wurden sie — oft in Masse — ev. unter Androhung von Ver- 
stümmelung und Todesstrafe, (Bürger, wie Fremde — quod nocui, 
multis criminibus infamati) verjagt und dazu mitunter generell 
alle von andern Städten (Bamberg, Eichstätt, Würzburg, Regens- 
burg) Verwiesnen. Kehrten sie zurück, so schritt man gegen sie 
als Urfehdbrecher ein. Daneben erfreute sich die Verdachtstrafe 
(cv. Augenverlust) eines weiten Geltungsbereichs. Nach 1320 
drohte der Rat bei Verbannung gerne mit dem „Sack;“ doch nur 
bei Bigamie und einem raffinierten Betrug kam eine derartige 
Richtung damals nachweislich zum Vollzug. 
Wohl wegen seiner Mängel erfreut sich das Übersiebnen in 
N. einer nur kurzen Herrscherperiode. Länger regiert es in andern 
Städten. Deshalb fragt der Rat bei auswärtiger Exekution oft 
brieflich vorher an, ob er in solcher Weise übersagen müsse. 
Noch 1466 übersiebnet er einen ungetreuen Beamten zu Füssen. 
Wie sonst, so giengen auch in krimineller Hinsicht die Städte 
frühzeitig ihren eignen Weg. Stand ihnen der heimische Brauch 
höher, als das Reichsgesetz, so nützten sie dieses, doch eben auf 
ihre Weise, Zumal bei den „FEisenknappen‘“: Die Nürenberger 
hiengen jeden, — sobald sie ıhn hatten! 
Endlich erachte ich es als angenehme Pflicht, denen, die mich 
mit Rat und Tat gefördert, vornehmlich den Herren: Geh. Hofrat, 
Reichsarchivdirektor Dr. Ritter v. Rockinger, Kreisarchivar Dr. Petz, 
Kreisarchivar Sebert, Stadtarchivar Mummenhoff, Universitätsober- 
bibliothekar Dr. Kerler, Bibliothekar Dr. Leitschuh meinen verbind- 
lichsten Dank auszusprechen. 
Und so folge denn dies Buch seinem ältern Bruder in die 
Öffentlichkeit! Möge es dem Gelehrten nicht zu populär, dem 
Laien nicht zu wissenschaftlich scheinen; beiden suchte ich gerecht 
zu werden, an beide ergeht in gleicher Weise meine freundliche 
Widmung: „Nehmt es hin!“ 
Bernried, den 1. September 1895 
Der Verfasser.
	        
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