Inhaltsverzeichnis: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil. Il, Die Strafe. 
5. Die Strafausschliessung. 
a. Schuldlosirkeit. 
Dem alten Verfahren gemäfs vermochte der eines Verbrechens 
bezichtigte Bürger durch Einhandseid seine Unschuld zu erhärten. 
Dies Vorrecht verlor später seine Kraft, in Inzichtsfällen forderte 
man genaueren Nachweis. Ebenso suchte der Rat aut ein 
Bekenntnis in der Tortur hin die Wahrscheinlichkeit des Be- 
haupteten zu erforschen. War diese verbürgt, so konnte den 
Armen nur noch Fürbitte reiten; Widerruf der Urgicht errang nur 
ausnahmsweise Berücksichtigung.) 
Sonst erhielt der als schuldlos Erkannte bei der Freilassung 
eine „Urkunde seiner Unschuld“ und, sofern ihm durch Tortur 
schwere Verletzungen zugefügt waren, ev. noch ein mäfsiges 
Schmerzensgeld.?) Der falsche Ankläger haftete für Schadensersatz 
und Zahlung der Atzung. Nie wurde ferner der Freigesprochene 
ohne feierliche Urfehde (de non uleiscendo) entlassen. Schien 
hiegegen der Verdacht begründet, ohne dafs ein Schuldbeweis zu 
erbringen, ein Geständnis zu erzwingen war, so verwies man ihn 
stets des Landes und gab ihm mitunter eine Züchtigung (poena 
extraordinaria) als Denkzettel mit.) 
‘') Wie er dann bemelts tags vngeacht das Er vf dem Rabenstein die 
That widerrvffen und darauf gestorben, das er daran vnschuldig mit dem 
Rad gericht worden, Rtb. XXXII, 163, 1567: Im folg. Jahr beschwört nach 
beschehener Vrgicht ein gew. Volland, dals ihm nur die furchtbare Tortur 
das falsche Bekenntnis entlockt habe. Hier treten die Konsulenten tatkräftig 
auf: Das Geständnis durch Marter erpreist habe keine Kraft. Man solle nach 
Notorien und weitern Beweisen fahnden, gelingt dies nicht, ihn nach dem 
Prinzip „lieber zehn Schuldige frei“ ledig lassen; s. jedoch den Fall „Schönin“ 
(1716) b. Waldau, Verm. Beitr. 2, 174 ff,, wo zweifellos ein Justizmord vor- 
liegt. Hiegegen werden freilich wieder hohe Summen zur Erkundung der 
Wahrheit der Aussage geopfert. 1441 wird z. B. wegen eines später als Dieb 
gerichteten Gauklers nach Eichstätt, Gunzenhausen etc. gesandt „von vil 
mörde wegen, der er bekant der man kein erfarung kund noch mochte und 
er auch ders, mörd am letzten gantz in lawsen trat“: erfaren, ob es grundt 
hab, Rp. 1471, 1, 6. 
2) kreutzer vyrkund seiner vnschuld geben, Rp. 1533, 3, 27; s. Verfahren 
505, (118). 
3) s. Verdacht.
	        
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