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Zweiter Abschnitt. Die Ämter der Kriegsverwaltung. 155
ist reine Form; und die Aufgabe, Gästen der Stadt das Geleit zu geben,
‘ällt ıhm nicht etwa, wie man wohl gemeint hat, als Amtsnachfolger des
alten königlichen Stadtrichters zu, sondern sie wird ihm wie jedem andern
Reitenden Söldner der Stadt übertragen, nur mit dem Unterschied, dafs
ar ausschliefslich zur Geleitung vornehmer Personen herangezogen wird,
weil er selbst seiner Abkunft und Stellung nach ein vornehmer Mann ist,
der bei Fürsten etwas gilt und es versteht, mit ihnen umzugehen. Aus
dem gleichen Grunde wird er auch bisweilen an Stelle eines Ratsherrn
»der mit einem Ratsherrn zusammen zur Ausrichtung ehrbarer Ratsbot-
schaften verwendet. Dagegen ist seine militärische Thätigkeit aufserhalb
ler Stadt eine beschränkte, da er als Person von Rang mit den kleineren
Unternehmungen, wie sie der gewöhnliche Sicherheitsdienst mit sich bringt,
aicht befafst wird, Wohl aber begegnen wir ihm jedesmal, wenn es sich
ım die Entfaltung stärkerer Streitkräfte handelt, in führender Stellung.
in der Stadt dürfte ein nicht unwesentlicher Teil seiner Wirksamkeit darin
bestanden haben, dafs er vermöge des persönlichen Ansehens, dessen er
sich bei seinen ritterlichen Standesgenossen erfreute, dazu beitrug, unter
den adligen Söldnern die Disziplin aufrecht zu erhalten. Wie andere in
1ürnbergischen Diensten stehende Schlofsherren ist er durch seinen Dienst-
vertrag auch verpflichtet, dem Rate auf Verlangen die ihm gehörigen
Burgen zu Sulzburg und Birnbaum zur Verfügung zu stellen. Von prak-
tischer Bedeutung ist dieses Öffnungsrecht freilich, so viel wir wissen,
nicht geworden.
Herr Wigleis trat sein Amt im Jahre 1419 an. In unserer Epoche
:äuft seine Bestellung in der Regel auf drei, nur einmal auf zwei Jahre.)
L441 wird sie zum letzten Male erneuert. Anfang des folgenden Jahres
verlor er durch einen Schlaganfall, der ihn auf dem Rathaus traf, das Leben.?)
Or scheint ein Mann gewesen zu sein, mit dem nicht gut Kirschen essen
war; denn wir hören, dafs er den gleich ihm im nürnbergischen Solde
stehenden Ritter Hans Stetzmann, der aus irgend einem Anlafs seinen
Zorn erregt hatte, 1437 kurzer Hand durch zwei seiner Knechte durch-
orügeln liels, eine "That, für die ihn der Rat trotz seiner hohen
Würde zu einer vierwöchentlichen Haft auf einem versperrten Turme
verurteilte.*)
A
I) Nbg. KA. Ms. 296 fol. 19.
2) Vergl. Register 1441 fol. 438: „6 % 15 Z 8 hl das darauf gegangen ist mit
Speise und Trank etlichen des Rats und der Stadt Ärzten, Frauen und Jungfrauen,
als Herr Wigleis von Wolfstein selig hier oben auf dem Hause in ein Abtrafft (lies
„Abkraft‘, d. h. Ohnmacht) fiel und verschied.“
3) Nbe. KA. Ms. 326. fol. 42.