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140. Auf Grund des Art. 73 Abs. 1 und Art. 94 des Polizei—
strafgesetzbuches unter teilweiser Abänderung resp. zur
Ergänzuug der Grubenordunng vom 25. Janunar 1873.
4. Entleerung der Abortgruben etr.
a) Pneumatische Entleerung.
1) Innerhalb des Stadtbezirks Nürnberg dürfen, abge—
sehen von den in Ziff. 3 statuierten Ausnahmusfällen, für die
Folge die Abortgruben nur auf pneumatischem Wege entleert
werden.
Zu diesem Zwecke muß der Grubeninhalt mittels geeigneter,
die geruchlose Entleerung sichernder Maschine und Schlauch—
verbindung von der Grube in luftdicht geschlossene Fässer be—
fördert und sofort nach der Füllung eines ijeden Fasses abge—
fahren werden.
Pneumatische
Grubenent⸗
leerung.
pyAbfuhr des Grubeninhaltes.
2) Soweit der Grubeninhalt nicht sofort zur Düngung
verwendet und daher direkt auf die Felder oder zu auswärts
wohnenden Landwirten abgefahren wird, ist derselbe in die
hiezu errichteten, von der Polizeibehörde genehmigten Entlee—
rungs- resp. Umladestationen (z. B. in die Sammelgruben, bei
Verfrachtung zur Eisenbahn ꝛc. ꝛc.) zu verbringen.
Soll der Grubeninhalt zur Düngung von im Stadtbezirk
gelegenen Feldgrundstücken oder Gärten verwendet werden, so
ist Ziff. 260 der Grubenordnung vom 25. Januar 1873 genau
zu beachten.
Außer dem vorbezeichneten Falle darf ein mit Grubenin—
halt gefülltes Faß im Stadtbezirke Nürnbera weder entleert
noch umgefüllt werden.
Desgleichen ist jede anderweitige belästigende oder ge—
sundheitsschädliche Manipulation mit Grubeninhalt im Gebiete
der Stadt verboten.,
e«) Ausnahmen von der Regel.
3) Abortgruben, welche nach polizeilichem Befunde auf
pneumatischem Wege nicht entleert werden können, sind während
des in Ziff. 11 statuierten Ueberganasstadiums, wie bisher, zu
räumen.
Gruben, welche nicht vollständig pneumatisch zu räumen
sind, müssen zwar, soweit thunlich, auf pneumatischem Wege
gereinigt werden; der noch verbleibende Rückstand ist nötigenfalls
auf Grund polizeilicher Anordnung vollends auszuschöpfen.
Den Besitzern oder Pächtern von Feldgrundstücken, Gärten ꝛc.,
welche den Inhalt ihrer eigenen Abortgruben zur Duͤngung der
von ihnen bewirtschaftet werdenden Grundstücke benützen wollen,