31 140. Auf Grund des Art. 73 Abs. 1 und Art. 94 des Polizei— strafgesetzbuches unter teilweiser Abänderung resp. zur Ergänzuug der Grubenordunng vom 25. Janunar 1873. 4. Entleerung der Abortgruben etr. a) Pneumatische Entleerung. 1) Innerhalb des Stadtbezirks Nürnberg dürfen, abge— sehen von den in Ziff. 3 statuierten Ausnahmusfällen, für die Folge die Abortgruben nur auf pneumatischem Wege entleert werden. Zu diesem Zwecke muß der Grubeninhalt mittels geeigneter, die geruchlose Entleerung sichernder Maschine und Schlauch— verbindung von der Grube in luftdicht geschlossene Fässer be— fördert und sofort nach der Füllung eines ijeden Fasses abge— fahren werden. Pneumatische Grubenent⸗ leerung. pyAbfuhr des Grubeninhaltes. 2) Soweit der Grubeninhalt nicht sofort zur Düngung verwendet und daher direkt auf die Felder oder zu auswärts wohnenden Landwirten abgefahren wird, ist derselbe in die hiezu errichteten, von der Polizeibehörde genehmigten Entlee— rungs- resp. Umladestationen (z. B. in die Sammelgruben, bei Verfrachtung zur Eisenbahn ꝛc. ꝛc.) zu verbringen. Soll der Grubeninhalt zur Düngung von im Stadtbezirk gelegenen Feldgrundstücken oder Gärten verwendet werden, so ist Ziff. 260 der Grubenordnung vom 25. Januar 1873 genau zu beachten. Außer dem vorbezeichneten Falle darf ein mit Grubenin— halt gefülltes Faß im Stadtbezirke Nürnbera weder entleert noch umgefüllt werden. Desgleichen ist jede anderweitige belästigende oder ge— sundheitsschädliche Manipulation mit Grubeninhalt im Gebiete der Stadt verboten., e«) Ausnahmen von der Regel. 3) Abortgruben, welche nach polizeilichem Befunde auf pneumatischem Wege nicht entleert werden können, sind während des in Ziff. 11 statuierten Ueberganasstadiums, wie bisher, zu räumen. Gruben, welche nicht vollständig pneumatisch zu räumen sind, müssen zwar, soweit thunlich, auf pneumatischem Wege gereinigt werden; der noch verbleibende Rückstand ist nötigenfalls auf Grund polizeilicher Anordnung vollends auszuschöpfen. Den Besitzern oder Pächtern von Feldgrundstücken, Gärten ꝛc., welche den Inhalt ihrer eigenen Abortgruben zur Duͤngung der von ihnen bewirtschaftet werdenden Grundstücke benützen wollen,