Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Einleitung. 
Schrill freilich dissoniert ein Lobeshymnus auf die Väter der 
Stadt mit den zahllosen von ihnen gefällten Bluturteilen; als 
Kinder ihrer Zeit doch betrachtet, dünken sie uns nicht schlimmer, 
ja vielfach besser sogar, als manch weltlicher oder geistlicher 
Herrscher an der Wende des Mittelalters. 
Der Rat der letzten Epoche, in welcher der einst so be- 
rückende Glanz der Republik mehr und mehr verblalst und in 
der — auch was das kriminelle Gebiet anlangt — wenig Neue- 
rungen, wenig "Taten mehr erstehen, nicht mit gleichem Recht 
vermag er unsere Beachtung und Achtung herauszufordern.
	        
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