Ausgabe unmittelbar auf fie Bezug genommen. Dort, in den auch von Arnold 1°)
angeführten „Statuta Dinkelsbühliana“, beißt es: „Wir Burgermeifter und
Rath des Heiligen Röm. Reichs Stadt Dinkelsbühl thun allen und jeden unjeren
Burgern, Inwohnern und Pfahlburgern ... hiermit fund und zu wiffen: Ob:
[don unfjere liebe Vorfahren am Regiment verfchiedene gute Ordnungen, Ge:
jeße und Stadt-Rechte nach Gelegenheit jelbiger Zeiten und Läufen auch ur-
alter bey allbiefiger Stadt hergebrachter Sewohnbheiten gemacht, mithin bereits
Anno 1536 in ein Buch ein= und zufjammengetragen, uns [oviel möglich darauf
halten laffen ... Als haben wir Burgermeifter und Rath die alte Statuta aufs
neue durchgegangen, felbe ... reformiret, und in diefes gegenwärtige Statuten:
buch eintragen und bringen laffen.“ Diejes aus dem Jahre 1738 {tammende
Statutenbuch ift die bedeutendite erhaltene Quelle des Dinkelsbühler Stadt-
rechts. Als foldhe bildet fie die Srundlage der nachfolgenden Unterjuchungen.
Naturgemäß ift hier die zeitlich nächitliegende Ausgabe der Nürnberger Refor-
mation zum Veraleihe heranzugiehen, allo jene von 1564.
Bielgeftaltig it das Bild, das Rothenburg in rechtsgefdhichtlicher Begiehung
bietet.
Die politiide Entwidlung erinnert vielfach an jene Nürnbergs. Die Er-
nennung zur NReichsftadt erfolgte 1172 durch Sriedrid I. Barbaroffa. Bon da
an ftieg der Einfluß und die Macht des Rates, bis {hließlidh das Amt des
Stadtjdhultheißen nah deffjen Belieben aus der Mitte der Ratsherren heraus
befeßt wird. Ein Privileg Kaijer Ludwigs IV. trägt der Stadt 1331 das Recht
der Selbftgefeßgebung ein. Alsbald wird hiervon Gebrauch gemacht, die ältelten
Quellen des Rothenburger Stadtrechts entitehen: das Willfürenbuch, weldhes
etwa um 1340 anzufjeßen ift, und das Statutenbuch von 1382 11). Diele Samm-
lungen von Gejeßen find jedoch feineswegs etwa die Vorläufer eines umfafjen=
den Stadtrechtsbuches, wie es Dinkelsbühl in fpäterer Zeit und wie es vor
allem Nürnberg aufsuweijen hat. Traten hier die bezeichneten Rodififationen
als Kern der GefeBgebung in Erjheinung, fo Iöfte fi diefelbe in Rothenburg
auf in eine unendliche Vielheit von Ratsverläffen, Ratsdekreten, Statuten und
Ordnungen. Wenn auch eine außerordentlidhe Anzahl diejer Urkunden erhalten
blieb, To find doch viele, darunter vielleicht befonders wertvolle Dokumente, in
den Zeiten verlorengegangen, da das Rothenburger Archiv nicht jo wohl ge-
ordnet war wie Heute 12). Keinesfalls jedoch erftredte fi die gefhilderte Gejeß-
gebung auf alle Rechtsgebiete, die etwa in der Mürnberger Reformation ge-
regelt werden. Wo eine Berordnung des Rates fehlte, kam
das gemeine Rechtzur Anwenduna ws).
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durchgegangen und 1738 in einer neuen Auflage Herausgegeben wurden, und in
einer Reihe einzelner Verordnungen faft alle Gegenftände des Öffentlichen und
Brivatrechts, den Prozeß mit Ausichluß des veinlichen Rechtz umfaften.“
©) a.a. ©. I. Teil S. 261/62.
1} Die beiden HandfjHriften find im Rothenburger Archiv erhalten.
1?) € find 3.9. die bei Arnold und Weber a. a. D. ermähnten Ratsdekrete
nicht mehr zu finden, die familien» und erbrechtlidhe Beftimmungen enthalten.
'9} Roth a. a. D.S. 83 (Rothenburg) u. S. 82 (Dinkel8hiliihl): Bezold a. a. OD. S. 71.