Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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3. Die Freiheitsstrafen. — 4. Die Stadtverweisung. 81 
für würdig. Dem Rat aber eröffnet sich die Perspektive, die 
Stadt von vielen schädlichen Leuten zu säubern und hiebei nicht 
geringe Kosten zu ersparen.‘ 
Diese Erwartung sollte jedoch nur allzubald Ernüchterung 
erfahren. 1576 findet sich nämlich ein Gutachten zweier Kon- 
sulenten, aus dem hervorgeht, dafs die Genuesen des Abholens 
müde seien.?) Jene schliefsen mit dem Antrag: Man solle die 
Galeoten, da sich zur Zeit keine andre Gelegenheit zu ihrer Ver- 
bringung nach Italien ergebe, dem Kaiser zu Grenzbauten in 
Ungarn anbieten. Doch gelangt man wegen der langathmigen 
Verhandlungen des Regensburger Reichstags hierin zu keinem er- 
folgreichen Resultate und der Rat, der Fütterung der Gefangenen 
überdrüssig, entschliefst sich endlich dahin, ihnennach feierlichem Ur- 
fehdschwur das Stadtgebiet und zehn Meilen „hindan‘“ auf Lebens- 
zeit zu versagen. Aufserdem erhält der Ratsgesandte in Regens- 
burg den strikten Befehl, dem Kaiser das Angebot abermals zu 
unterbreiten. Über den Erfolg indefs schweigt sich das Ratsbuch 
gründlich aus.*) 
Man versucht später nochmals dies Experiment: 1699, wie 
1708 werden Missetäter auf die Galeere nach Morea und Venedig 
gesandt.*) 
Wie hart übrigens die Galeerenstrafe den Hochgelehrten 
dünkt, geht daraus hervor, dafs sie in einem Ratschlag mit der 
Enthauptung nahezu auf gleiche Stufe gestellt ist.) 
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4. Die Stadtverweisung. 
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Verschwistert mit der Acht, erscheint sie gleichsam als die 
mildeste Äufserung derselben. Lange haftet ihr jedoch der recht- 
and schutzlose Charakter der einstigen Entfriedung an: wie viele 
der aus der Heimat Verstofsenen verkommen im ‚.Elend“, wie 
wenigen glückt es, in der Fremde Wurzel zu fassen, für sich und 
die Ihrigen eine gesicherte Existenz zu erringen. 
Anvesehene Bürger freilich danken oft verwandschaftlichen 
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1) Rtb. XXXIV, 168 ft,—3822; Stark, Chron. 1573; Siebenkees, Mater. 2, 
597; Ann. 1571; Rtb. XXXIV, 3807. 
2) Rtb. XXXV, 2438. 3) Siebenkees, Mater. 2, 599. 
4) Rtschlb. XLIX. 575. 
KnunDnD., Nümberger Kriminal-Recht.
	        
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