Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1923/24 (1923/24 (1925))

Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge. 
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Ferner wurde die Versicherungspflichtgrenze des Jahresarbeitsverdienstes der Betriebs— 
beamten und die Grenze, von welcher ab der Jahresarbeitsverdienst eines Verletzten bei 
Berechnung einer Rente nur zu einem Drittel in Ansatz zu bringen ist, das Mindeststerbegeld 
und der Jahresarbeitsverdienst, bis zu welchem eine freiwillige Versicherung der Unternehmer 
zulässig ist, wiederholt geändert. Die bisherige Verdienstgrenze für Betriebsbeamte und für 
Selbstversicherung der Unternehmer ist nunmehr ganz beseitigt. 
Mit Einführung der Rentenmark wurden auch neue Bestimmungen über Postovoorschüsse, 
die nunmehr monatlich zu entrichten sind, sowie über Beiträge erlassen. Insgesamt sind 
31 Gesetze und Verordnungen ergangen, darunter solche, welche sehr umfangreiche AÄnderungen 
gebracht haben. Besonders zu erwähnen ist außer dem bereits oben erwähnten Gesetz vom 
20. August 1923 die Verordnung über Vereinfachungen in der Sozialversicherung vom 
30. Oktober 1923; in dieser sind die Vorschriften über das Einspruchsverfahren, das im 
allgemeinen nur eine Verzögerung des Verfahrens bedingte, aufgehoben worden; andererseits 
wurde bestimmt, daß an der Feststellung der Leistungen mindestens ein Vertreter der Ver— 
sicherten zu beteiligen ist. Demgemäß wurden die Ausführungsbestimmungen der Stadt— 
gemeinde Nürnberg, betr. den Vollzug des 8 628 R.«V.O. entsprechend geändert. Ferner ist 
hervorzuheben die Verordnung über Prämien und Beiträge der Zweiganstalten und Ver— 
sicherungsgenossenschaften vom 16. Januar 1924, nach welcher unter anderem die Mitwirkung 
der Gemeindebehörde bei Aufstellung der Löhne für Regiebauarbeiten auf ein Mindestmaß 
herabgesetzt wurde. In der Hauptsache erfolgt die Festsetzung nun durch die Berufsgenossen— 
schaften selbst. 
Invalidenversicherung. Im Berichtsjahre trat im Zeitraum vom 19. August 1923 
bis 30. Dezember 1928 eine neunmalige Änderung der Lohnklassen und Erhöhung der 
Beiträge zur Anpassung an die Geldentwertung ein. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1923 
erfolgte durch Verordnung über Gehaltsklassen in der Angestelltenversicherung und Lohnklassen 
in der Invalidenversicherung; vom 20. Dezember 1923 die Umstellung der Beiträge auf 
Rentenmark. 
Hienach werden als Wochenbeiträge erhoben 
in der Lohnklasse 1 (bei einem wöchentl. Arbeitsverdienst bis zu 10 RM.) 20 RPfg. 
, 26 von mehr als 10 bis zu 15 RM.) 40 RPfg. 
U 11 3 I D D D 4 11 D 15 V I 20 RM) 60 RPfg. 
, 400 20, „25 RM) 80 Rpfg. 
56 von mehr als 25 RM.) 100 RpPfg. 
Die Leistungen wurden, nachdem mehrmals die Teuerungszulagen erhöht wurden, zuletzt 
durch Verordnung über Teuerungszulagen vom 20. Dezember 1928 vom 1. Januar 1924 ab 
auf monatlich 13 Rentenmark für Empfänger von Invaliden- und Altersrenten, auf 9 Renten— 
mark für Empfänger von Witwen- oder Witwerrenten und auf 7 Rentenmark für Empfänger 
von Waisenrenten festgesetzt. Zugleich wurde der Kinderzuschuß auf monatlich 3 Rentenmark 
für jedes Kind erhöht. 
Die Gesetze über Änderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichs— 
versicherungsordnung vom 13./19. Juli 1923 brachten wesentliche AÄnderungen. Die Kranken— 
rente und Witwenkrankenrente wurde aufgehoben, eine Abfindung an die Empfängerin einer 
Witwenrente im Falle einer Wiederverheiratung eingeführt, die Einheitsmarke für alle Landes— 
versicherungsanstalten festgesetzt, die Altersgrenze der für den Bezug der Waisenrente und des 
Kinderzuschusses bei Invalidenrenten berechtigten Kinder von 15 auf 18 Jahre erhöht. und 
bestimmt, daß auch Stiefkinder und uneheliche Kinder unter bestimmten Voraussetzungen die 
Waisenrente bezw. den Kinderzuschuß erhalten.
	        
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