Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

Bitte um Beihülfe Kenntniß zu geben ist, verfolgt, 
oder wenn sie von Jemandem im Hause beigerufen 
wird, oder wenn sie einen auf Eindringen lautenden 
amtlichen Befehl hat. 
Erbrechen von Wohnungen oder Behältern bei 
solchen Haussuchungen finden nur auf spezielle obrig— 
keitliche Anordnungen statt. 
Zur Vornahme von Haussuchungen muß obrig⸗ 
keitliche Weisung vorliegen. 
8. 52. 
Die Polizeimannschaft der Stadt Nürnberg hat 
die ihr übertragenen Dienst-Verrichtungen der Regel 
nach nur inuerhalb des städtischen Polizei⸗Bezirkes zu 
leisten. Eine Ausnahme hievon findet dann statt, 
wenn dieselbe in der Verfolgung eutflohener Verbrecher 
begriffen ist, oder in andere Distrikte zur Vornahme 
rgend einer Handlung ausdrücklich beordert wird. 
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Vierter Abschnitt. 
Von den einzelnen Zweigen des polizeilichen 
Dienstes der Polizei-Mannschaft. 
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8. 53. 
Auf Landstreicher und Gauner, sowie auf deren 
Hehler, hat der Polizeisoldat ein besonderes wachsames 
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