Bitte um Beihülfe Kenntniß zu geben ist, verfolgt, oder wenn sie von Jemandem im Hause beigerufen wird, oder wenn sie einen auf Eindringen lautenden amtlichen Befehl hat. Erbrechen von Wohnungen oder Behältern bei solchen Haussuchungen finden nur auf spezielle obrig— keitliche Anordnungen statt. Zur Vornahme von Haussuchungen muß obrig⸗ keitliche Weisung vorliegen. 8. 52. Die Polizeimannschaft der Stadt Nürnberg hat die ihr übertragenen Dienst-Verrichtungen der Regel nach nur inuerhalb des städtischen Polizei⸗Bezirkes zu leisten. Eine Ausnahme hievon findet dann statt, wenn dieselbe in der Verfolgung eutflohener Verbrecher begriffen ist, oder in andere Distrikte zur Vornahme rgend einer Handlung ausdrücklich beordert wird. g Lorwand gunt zu nich PWiden Wm Aufen— M hei Gt Zowdt ?adten, m u vethasten Als wigen dün Arühet aut zuigt hab shier auft pit gesetti det Conscy sittig kor Zoldo figen Vierter Abschnitt. Von den einzelnen Zweigen des polizeilichen Dienstes der Polizei-Mannschaft. Sicherheit. hrem Milit —— gelm im. * Sos 8. 53. Auf Landstreicher und Gauner, sowie auf deren Hehler, hat der Polizeisoldat ein besonderes wachsames Hezo m —X8