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die Tressen vom Magistrat zu beziehen. Neu zu—
gehende Polizeisoldaten haben sich über die er—
folgte Bezahlung ihrer Dienstkleidung auszuweisen.
Angehörige der Polizeimannschaft, welche nicht
in voller Uniform Dienst machen, haben jederzeit
ihre Legitimationskarte mit sich zu führen und
dieselbe, wenn sie dienstlich thätig werden, sofort
und nicht erst auf Verlangen vorzuzeigen. Uniform
und Waffen sind in ordentlichem, sauberen Zu—
stande zu erhalten.
3Zweiter Teil.
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Abschnitt J.
Besondere Vechte und Pflichten der Polizei—
mannschaft.
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Gesetzes- und Personalkenntnis.
Die Polizeimannschaft ist verpflichtet, sich mit
den bestehenden Gesetzen und Verordnungen, sowie
mit ihren besonderen Dienstvorschriften vertraut zu
machen, ferner die Beschreibungen verdächtiger Per—
sonen und entwendeter Gegenstände zu lesen und
dieselben ihrem Gedächtnisse einzuprägen.