Volltext: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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die Tressen vom Magistrat zu beziehen. Neu zu— 
gehende Polizeisoldaten haben sich über die er— 
folgte Bezahlung ihrer Dienstkleidung auszuweisen. 
Angehörige der Polizeimannschaft, welche nicht 
in voller Uniform Dienst machen, haben jederzeit 
ihre Legitimationskarte mit sich zu führen und 
dieselbe, wenn sie dienstlich thätig werden, sofort 
und nicht erst auf Verlangen vorzuzeigen. Uniform 
und Waffen sind in ordentlichem, sauberen Zu— 
stande zu erhalten. 
3Zweiter Teil. 
—AX 
Abschnitt J. 
Besondere Vechte und Pflichten der Polizei— 
mannschaft. 
827 
Gesetzes- und Personalkenntnis. 
Die Polizeimannschaft ist verpflichtet, sich mit 
den bestehenden Gesetzen und Verordnungen, sowie 
mit ihren besonderen Dienstvorschriften vertraut zu 
machen, ferner die Beschreibungen verdächtiger Per— 
sonen und entwendeter Gegenstände zu lesen und 
dieselben ihrem Gedächtnisse einzuprägen.
	        
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