fullscreen: Otto von Passau: Die 24 Alten – Nürnberg, STN, Cent. V, 28

A. Allgemeiner Teil. 1, Das: Verbrechen. 
Waren Vater und Sohn Helfer, so trifft es zu; dafs jener als 
der mutmafsliche Verleiter weniger rücksichtsvolle Behandlung: er- 
fährt. Knechte und Mägde straft man meist milder, als den Herrn; 
ebenso Lehrlinge. In einem Fall indefs, wo der Schüler dem Meister 
im Falschmünzen es gleichtat und sich fast als noch kunstfertiger 
erwies, folgt: er diesem zum Hochgericht.!) 
Daneben macht sich frühzeitig die Anschauung geltend, dafs 
der Helfer schon deshalb minder Strafwürdig sei, weil er die Tat 
nicht als seine eigne vollführte, also am Erfolge nicht in solcher 
Weise, als der Haupttäter interessiert war. 
Bei schweren Verbrechen verheilst man dem Helfer zuweilen 
als Dank für den Verrat am Hauptschuldigen Straflosigkeit 
und hohe Belohnung. Mitverhaftet dient er als vornehmstes Über- 
führungsmittel für letztern, als welches er oft grausamer Tortar 
unterworfen wird.'®) 
Ist es ihm beschieden, sein Genosse auch im Tode zu werden, 
so verschont man ihn meist mit der Schärfung der Kapitalstrafe 
oder hat an‘ einer geringern Anzahl Radstöfse Genüge. 
Bei Militärdelikten sichert man dem Helfer die volle Strafe 
zu; bei Bankbruch soll er, wie der Täter, der bürgerlichen Ehren- 
rechte verlustig gehen. 
1575 rädert man einen. welcher einen Jungen, welchen er 
zum Stehlen dressierte und nützte, — wahrscheinlich aus Furcht 
vor Entdeckung — jämmerlich ermordete. 16) 
c. Begünstigung. 
Als noch angesichts des unzureichend entwickelten Sicherheits- 
wesens Bürger und Bauer zu selbsttätigem Eingreifen bei der 
Verfolgung von Verbrechern verpflichtet waren. stand Jegliche 
darumb aus sorgen, AB, 1448, 2; M. ewiel. von dez mordes wegen den ir 
man getan, L. irem Sun 10 jar von derselben sach wegen, AB. 3816, 38; 
AB. 816, 12; die frawen eins totslags halben durch Iren brudern gevbt ver- 
wandt 10 jare, Rtb. IV, 206; Anhang gerichtet, Rtschl. XLVI, 259. 
'4) Körperverl. Täter 10 sh. und 8 tag loch, zwei Helfer, Vater 10 sh. 
+t.L, Sohn 2 t. 1., Haderb, 1, 106; so sonderlichen, weil er solcher falschen 
Müntz in einer so kurtzen zeit schier halb sonil als sein Meister gemacht. 
Rtschlb. XIV, 278. 
15) Rtb. 0, 45, 1441 StA.; s. Verfahren 494, (102, Anm. 47): Rtschlb. 
XLI, 111. 
16) Mfzb. 1575.
	        
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