Objekt: Die Entwicklung des Feuerlöschwesens der Stadt Nürnberg von frühester Zeit an bis heute

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D. Organifation der Seuerlöfchcompagnien und des fonftigen 
Silfsperfonales. 
8 21. 
Auf obrigkeitliche Aufforderung ft zwar Jedermann verbunden, 
zur Löfchung eines Brandes nach Möglichkeit Bülfe zu letften; ohne 
fjolche Aufforderung find aber hiezu verbunden die nach 8 7 oben ge 
Hildeten Seuerlöfchcompagnien hiefiger Einwohner, die Seuerlöfchcompagnic 
ser Bauhandwerker, die Turn- md Seuermwehr, die Seuerwehr:Abtheilung 
yez Turnvereins und die Wöhrder Seuermwehr. 
8& 22. 
Zum Eintritt in die 4 nach $ Z gebildeten und nach den 
4 Seuerviertehn gefchiedenen Löfchcompagnien hiefiger Einwohner (Stadt: 
vierfels-Compagnien) find verpflichtet alle hiefigen Einwohner, welche 
5as 40. Lebensiahr noch nicht zurückgelegt haben. 
$ 23. 
Die SeftfeBung der Sahl der zum Dienfte Einzuberufenden erfolgt 
auf Dorfchlag des Brandmeifters durch den NMagiftrat, welcher auch 
befutat ift, unter den nach 8& 22 Verpflichteten Auswahl zu treffen. 
8 24. 
Die Dienftleiftungen diefer Compagnien find cbenfo unentgeltlich, 
pie diejenigen der Übrigen Abtheilungen, mit Ausnahme der Compagnie 
jer Bauhandwerker, umd abgefehen von der Entichädiqung für den 
Dachtdienit. 
$ 25. 
Die Nitglieder diefer Compagnien und cbenfo die Tämmtlichen 
Mitglieder der 4 freimilligen Seuerwehrcorps find zu regelmäßigen Dienft- 
leiftungen bei ausgebrochenem Hrande, fowie bei Proben und Yebungen 
nach Maßgabe der 88 31, 32 und 33 verbunden und werden hierauf 
amtlich verpflichtet. 
8 26. 
Den Mitgliedern diefer Compagnien, welche bereits das 40. Lebens: 
‚ahr Üüberfchritten Haben, fteht der Austritt aus den Compagnien zu jeder 
Zeit nach 4 Wochen zuvor beim Nagiftrat zu erfiattender Anzeige frei, 
wahrend mit dem Austritt aus den freiwilligen Seuerwehrcorps vor 
surückgelegtem 40. Lebensjahr die Verpflichtung zum Dienft in den Stadt: 
viertels-Compagnien verbunden ift, foferne der Austretende den nach 
3 22 und 23 Dflichtigaen angehört.
	        
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