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Im Löschdienste befindlichen Fuhrwerken müssen auch
Truppenkörper, sowie öffentliche Aufzüge und Sprengfuhr—
werke jederzeit Raum geben, bezw. sind dieselben zum
Anhalten verpflichtet.
Umwenden und Zurückstoßen.
8 26. Fuhrwerke dürfen auf öffentlicher Straße nur
dann umwenden, wenn dadurch andere Fuhrwerke in der
Fahrt nicht gestört werden.
Bei dem Umwenden von Fuhrwerken ist das Anfahren
an die Randsteine, das Hinauffahren auf die Trottoirs und
nsbesondere jede Beschädigung der Randsteine und Trottoirs
— sei es durch Pferde oder durch Wägen — bei Strafe
untersagt. Das Zurückstoßen der Fuhrwerke zum Zwecke
des Umwendens, soferne es nach der Oertlichkeit vermieden
werden kann, ist verboten.
Anhalten.
z3 27. Inmitten der Fahrbahn, auf Brücken, au
Straßenkreuzungen und Straßenecken, auf den für Fußgänger
bestimmten Straßenübergängen, unter öffentlichen Thoren
und dergleichen Durchfahrten darf niemals angehalten werden.
8 28. Zum Zwecke des Anhaltens müssen die Fuhrwerke
hart an den Rand des Trottoirs gebracht werden. An
derselben Stelle des Trottoirrandes dürfen mehrere Fuhr⸗
werke in der Fahrbahn nebeneinander nicht anhalten. Einem
stillstehendem Fuhrwerke gegenüber darf auf der Fahrbahn
nur dann angehalten werden, wenn zwischen beiden Fuhr—
werken noch genügend freier Raum zur ungehinderten
Durchfahrt bleibt.
Anhalten in engen Straßen.
g 29. Auf Fahrbahnen, in welchen nur zwei Fuhr—
werke nebeneinander verkehren können, darf nicht länger
angehalten werden, als zur Aufnahme oder Absetzung der
Fahrgäste, bezw. zur ununterbrochenen, beschleunigten Be- und
Entladung des Fuhrwerkes nöthig ist.