Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Im Löschdienste befindlichen Fuhrwerken müssen auch 
Truppenkörper, sowie öffentliche Aufzüge und Sprengfuhr— 
werke jederzeit Raum geben, bezw. sind dieselben zum 
Anhalten verpflichtet. 
Umwenden und Zurückstoßen. 
8 26. Fuhrwerke dürfen auf öffentlicher Straße nur 
dann umwenden, wenn dadurch andere Fuhrwerke in der 
Fahrt nicht gestört werden. 
Bei dem Umwenden von Fuhrwerken ist das Anfahren 
an die Randsteine, das Hinauffahren auf die Trottoirs und 
nsbesondere jede Beschädigung der Randsteine und Trottoirs 
— sei es durch Pferde oder durch Wägen — bei Strafe 
untersagt. Das Zurückstoßen der Fuhrwerke zum Zwecke 
des Umwendens, soferne es nach der Oertlichkeit vermieden 
werden kann, ist verboten. 
Anhalten. 
z3 27. Inmitten der Fahrbahn, auf Brücken, au 
Straßenkreuzungen und Straßenecken, auf den für Fußgänger 
bestimmten Straßenübergängen, unter öffentlichen Thoren 
und dergleichen Durchfahrten darf niemals angehalten werden. 
8 28. Zum Zwecke des Anhaltens müssen die Fuhrwerke 
hart an den Rand des Trottoirs gebracht werden. An 
derselben Stelle des Trottoirrandes dürfen mehrere Fuhr⸗ 
werke in der Fahrbahn nebeneinander nicht anhalten. Einem 
stillstehendem Fuhrwerke gegenüber darf auf der Fahrbahn 
nur dann angehalten werden, wenn zwischen beiden Fuhr— 
werken noch genügend freier Raum zur ungehinderten 
Durchfahrt bleibt. 
Anhalten in engen Straßen. 
g 29. Auf Fahrbahnen, in welchen nur zwei Fuhr— 
werke nebeneinander verkehren können, darf nicht länger 
angehalten werden, als zur Aufnahme oder Absetzung der 
Fahrgäste, bezw. zur ununterbrochenen, beschleunigten Be- und 
Entladung des Fuhrwerkes nöthig ist.
	        
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