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Nach der entgegengesetzten Seite der Fahrbahn darf
nur zum Zwecke des Anhaltens und nicht früher abgebogen
werden, als dieser Zweck es durchaus erfordert.
Einbiegen in eine andere Straße, Ausweichen.
3 22. Das Einbiegen aus einer Straße in die andere
muß nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem
Bogen geschehen.
Das Ausweichen hat immer nach rechts stattzufinden.
Vorfahren.
8 28. Das Vorfahren muß im gemäßigten Trabe
geschehen, insoweit nicht die Bestimmungen in den 88 32
und 33 entgegenstehen.
An Straßenecken und Kreuzungen, auf Brücken, in
öffentlichen Thorwegen und dergleichen Durchgängen, auf
dem Wege von und zu dem Theater, sowie überall, wo
die Fahrbahn durch entgegenkommende Fuhrwerke verengt
ist, darf nicht vorgefahren werden.
Enge Fahrbahn.
8 24. In eine enge Fahrbahn, auf welcher das Vorbei—
fahren zweier Fuhrwerke aneinander Schwierigkeiten verursacht,
dürfen Fuhrwerke nicht eher einlenken, als bis sich der Leiter
des Fuhrwerkes vergewissert hat, daß die Fahrbahn frei ist.
Gestattung freier Fahrbahn.
8 25. Truppenkörpern, Leichen und anderen öffent—
lichen Aufzügen, im Dienste befindlichen Fuhrwerken der
Feuerwehr, sowie Fuhrwerken, welche die Besprengung der
öffentlichen Straßen besorgen, ist von allen Fuhrwerken
überall vollständig Raum zu geben. Gestattet die Oertlich—
keit Dieß nicht, so ist solange anzuhalten, bis jene vorüber
sind.