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anzuzeigen. Letztere hatten dann, wie in obigem Fall, bei
jem Rugsamt die Bestrafung der Schuldigen zu beantragen,
Bei der verhältnismässig geringen Anzahl der Bleistift-
macher genügten zur Durchführung jener Massregeln zwei
Meister, von denen jedes Jahr meist im Mai, Juni, später
Juli, einer abgehen musste, der dann durch einen Neuge-
wählten ersetzt wurde. !) -—
Es ist hier der Ort, eine weiter oben gemachte Be-
merkung, wonach nur ein Bleistittmachersohn das Gewerbe
betreiben dürfe, etwas einzuschränken. In der Zeit bis
zum Erlass der Bleistiftmacherordnung besteht nämlich
lie Einrichtung, dass durch den Rat dem einen oder anderen
ausserhalb des Handwerks stehenden eine besondere „Kon-
zession“ oder „Vergünstigung“ zum Bleistiftmachen erteilt
wird. Dieselbe erstrekt sich indess ausschliesslich auf
die betreffende Person, „auf ihre Einshand“?) d. h. ohne
andere Arbeitskräfte®) „ad dies vitae“ „auf Lebenszeit“ *);
ein solcher, „Vergünstigter“ darf also weder Lehrlinge
noch Gesellen halten vielmehr muss er seine Söhne zu
einem berechtigten Meister in die Lehre schicken. 5) Als
„Vergünstigung“ wird das Bleistiftmachen meist nur neben
einem Hauptberuf betrieben, so ist der eine, dem sie ge-
yeben wird, ein Totengräber, °) der andere eine Thorwart
am Vestnerthor, 7) u. s. w. Trotzdem ist leicht begreiflich,
1} Bei anderen Gewerben hören wir von einer bedeutend höheren
Zahl der Vorgeher oder Geschworenen; 3, 4, 5, selbst 9 kommen vor;
letztere Zahl findet sich bei den Metzgern und zwar teilen sich da
lie Geschworenen in „sechs rinderne und drei schweinerne und diss
Jarum, dass bald einer da, der andere dort auf dem Viehkauf ist, damit
loch einer oder mehr, so es vonnöthen, vorhanden ist.“ (Bericht über
verschiedene u. s. w. Amb. Nr. 20. f. 65 f.)
2) Rats-Prot. tom. 1725, Nr. 8. f. 81.
3) Rats-Prot. tom. 1712. Nr. 12. f. 161.
4) Rats-Prot. tom. 1730. Nr. 12. f. 68. —
5) Rats-Prot. tom. 1725. Nr. 8. f. 81.
6) Rats-Prot, tom. 1712. Nr. 12. f. 161
7) Rats-Prot. tom. 1706. Nr. 3. £. 114.