Objekt: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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berg wies Soden an, einer entscheidenden Antwort auszu- 
weichen und als Grund hierfür die schlechte. Verwaltung 
der Kreiseinkünfte hinzustellen.! Am Anfang des Jahres 
1794 hatte der fränkische Konvent zur Verteidigung des 
heimischen Bodens eine allgemeine Volksbewaffnung be- 
schlossen und, wie es bei solchen Gelegenheiten üblich 
war, der fränkischen Ritterschaft die Bekanntmachung 
zyleicher Verordnungen empfohlen. Der Kanton Rhön und 
Werra kam zu dem wunderlichen Ergebnis, dass er erst 
nach Wien Anzeige erstatten müsse.” Bald befolgte 
lie Ritterschaft das Vorbild der Stände; sofort fielen ihr 
jedoch die Behörden der Fürstentümer in die Arme, Als 
sie zur Bestreitung der Kosten des Aufgebots eine 
Charitativ- und Rekrutensteuer von den Unterthanen ihrer 
Mitglieder ausschrieb, wurde den Leuten, soweit sie mittelbar 
Friedrich Wilhelm unterstanden, die Entrichtung‘ der Steuer 
von preussischer Seite aufs strengste verboten; denjenigen, 
welche sie schon erlegt hatten, wurde die Zahlung der 
herrschaftlichen Gefälle insolange untersagt, bis man ihnen 
Jie ausserordentliche Steuer wieder eingehändigt habe? 
Auch weiterhin schlug Hardenberg von Zeit zu Zeit eigene 
Wege ein, Die Reichsfestung Philippsburg, in den Waffen- 
gängen gegen Ludwig XIV. eines der am heissesten um- 
atrittenen Bollwerke, hatte man, da das Reich seit der Mitte 
I. Reskript Hard. an Soden d. d. Ansbach ı1. Dez. 1793; R. 
XI. 14. — Am 31. Dez. 1793 bewilligte der Kreiskonvent 20 Römer- 
monate für 1793 u. provisorisch 30 für.1ı794. Soden stimmte in der 
Kreissitzung vom 8. Jan. 1794 den 20 Römermonaten für 1794 zu: 
s. seinen Bericht d. d. Nürnberg 10. Jan. 1794; R. XI 15. 
z Kanton Rhön u. Werra an die Kreisversammlung d. d, 
Schweinfurt 13. Febr. 1794; R. XI. 23A. — Odenwald erklärte d. d. 
Kochendorf 10. Febr. 1794, dass sich der Kanton der allgemeinen 
Volksbewaffnung, soweit es seine individuellen Verhältnisse erlaubten, 
anschliesse (ebda). 
3. Actenmässige Geschichts- Erzählung 8 86.
	        
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