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über die Probestücke des Weber und Kürschner konsta-
tieren, dass weder von ihrer Seite, noch von Seite der
„Gehülfen“ !) ein Anstand gegen die Aufnahme der beiden
vorwalte.?)
Zur wirklichen Aufnahme kommt es jedoch an diesem
Termin noch nicht. Erst auf Drängen des Handwerks,
welches mit Hinweis auf die bevorstehende Auflage die
Sache möglichst beschleunigen will?%), gelangt am 29. Januar
1801 die ganze Angelegenheit zur definitiven Erledigung. *)
Zunächst werden die während des Streites vorge-
fallenen Beleidigungen und Beschimpfungen durch Abbitte
und Ehrenerklärung aus der Welt geschafft und dann die
einzelnen Punkte selbst in folgender Weise geregelt:
1. Das Meisterrechtsgesuch Webers wird als solches
(man möchte sagen: selbstverständlich) abgewiesen.
2, Weber sowohl als Kürschner werden ein- und zu-
gleich aus-geschrieben und somit zu „regulären Gesellen
auf der Bleistiftmacher-Profession angenommen“.
3. Betreffs der übrigen Arbeiter wird der Beschluss
vom 13. Nov. 1800 °) kassiert und die am 29. September
privatim erfolgte Inskription amtlicherseits bestätigt. So
sind also alle wirkliche Gesellen geworden, ohne Vorher
eine Probe abgelegt zu haben.
4, Den Gesellen wird die „Versicherung“ erteilt,
künftig keinen mehr anzunehmen, der nicht wirklich seine
ordnungsmässige Lehrzeit durchgemacht hat. Dieses Ent-
yegenkommen rührt daher, dass der Wunsch der Gesellen
auch durch die Meister unterstützt worden war.°) Letzteres
1) Der Ausdruck „Gesellen“ ist hier, ebensowohl wie der Aus-
Iruck „Arbeiter“, vielleicht absichtlich vermieden
2) Rugsamts-Prot. 4. Dez. 1800. f. 4652
3) Rugsamts-Prot. 20. Jan. 1801. f. 22a.
4) Rugsamts-Prot. 29, Jan. 1801. f. 35.
5) vgl. Seite 80.
3) Rugsamts-Prot. 4. Dez. 1800, f. 465a.