Full text: Labsall und Freud/ In Trübsall und Leid

250 B. Besonderer Teil. Vl. Verbrechen wider das Eigentum. 
ce. Wucher. 
Die ä. PO. gedenken desselben nicht; lediglich eine dem 
Judenzinsbuche von 1381 entnommene Vereinbarung zwischen 
Christen und den ansässigen Juden ist von Interesse. Der Zins- 
fufßs beträgt hiernach zehn Prozent; wer mehr fordert, soll den 
„Gesuche“ verloren haben, die Schöpfen sollen die Verurteilung 
des Schuldners verweigern, der Rat den habgierigen Gläubiger 
strafen. Daneben müssen sich die Juden zur Leistung einer Steuer 
verpflichten, welche halb an den König, halb an die Stadt fällt. 
1414 werden wegen Wuchers zwei Wochen Thurm ausgesprochen, 
den vierten Pfennig des Übermafses überweist man dem Säcke! 
des Rates.!) 
Dais übrigens der Zinsvertrag grofser Beachtung gewürdigt 
ward, scheint mehr als zweifelhaft, Besonders in der Epoche, wo 
die finanziellen Quellen der Republik dem Versiegen nahe waren. 
wucherte des Wuchers Unkraut in üppigster Weise. Deshalb die 
vielfachen Mandate und fruchtlosen Bestrebungen, dies Übel mit 
der Wurzel auszureifsen. So verliefen auch ernstliche Beratungen 
/wischen Rat und Konsulenten, wie 1537 und 1565. völlig im 
Sand: „denn ob auch die päpstlichen Recht den Wucher ver: 
pieten, so seyen doch die kaiserlichen ausdrücklich dawider unıd 
lassen ein ziemlich wucher zu bei Christ und Jud.“ Von den nur 
zu wenig beachteten, hierauf erlassenen Drohungen sind allein die 
von 1680 gegen wucherliche Münzverschlager und Aufwechsler, 
welche mit Leib und Leben sühnen sollen, wie gegen wucherlich«“ 
Kontrakte bemerkenswert. Letzternfalls ist ein Zinsfuls von 25%/, 
erlaubt. Eine Überschreitung sollte anfangs fünfzig Gulden Bulse 
nach sich ziehen, nach späterer Verordnung tritt Nichtigkeit des 
Vertrages selbst ein. Zu Ende des Jahrhunderts ergehen auch 
Verbote des Getreidewuchers.?) 
Immerhin sind die Fälle, welche Bestrafung nach sich ziehen, 
verhältnismälfsig selten. 1621 stellt man einen Wucherer auf den 
Pranger im Öhrenstocek und jagt ihn aus der Stadt. 
d. Bankbruch. 
Friedrich IIL. ermächtigt 1464 den Nürnberger Rat, das Ver- 
mögen elternloser Bürger bei Gefahr der Verzeudungz an sich zu 
1) PO. 325; Ann. 1414. 
2) Rtschlb. X, 8, 1537: Rtschlb. XVIL, 235. 1565: Mand. 1680. 1635. 1690
	        
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