250 B. Besonderer Teil. Vl. Verbrechen wider das Eigentum.
ce. Wucher.
Die ä. PO. gedenken desselben nicht; lediglich eine dem
Judenzinsbuche von 1381 entnommene Vereinbarung zwischen
Christen und den ansässigen Juden ist von Interesse. Der Zins-
fufßs beträgt hiernach zehn Prozent; wer mehr fordert, soll den
„Gesuche“ verloren haben, die Schöpfen sollen die Verurteilung
des Schuldners verweigern, der Rat den habgierigen Gläubiger
strafen. Daneben müssen sich die Juden zur Leistung einer Steuer
verpflichten, welche halb an den König, halb an die Stadt fällt.
1414 werden wegen Wuchers zwei Wochen Thurm ausgesprochen,
den vierten Pfennig des Übermafses überweist man dem Säcke!
des Rates.!)
Dais übrigens der Zinsvertrag grofser Beachtung gewürdigt
ward, scheint mehr als zweifelhaft, Besonders in der Epoche, wo
die finanziellen Quellen der Republik dem Versiegen nahe waren.
wucherte des Wuchers Unkraut in üppigster Weise. Deshalb die
vielfachen Mandate und fruchtlosen Bestrebungen, dies Übel mit
der Wurzel auszureifsen. So verliefen auch ernstliche Beratungen
/wischen Rat und Konsulenten, wie 1537 und 1565. völlig im
Sand: „denn ob auch die päpstlichen Recht den Wucher ver:
pieten, so seyen doch die kaiserlichen ausdrücklich dawider unıd
lassen ein ziemlich wucher zu bei Christ und Jud.“ Von den nur
zu wenig beachteten, hierauf erlassenen Drohungen sind allein die
von 1680 gegen wucherliche Münzverschlager und Aufwechsler,
welche mit Leib und Leben sühnen sollen, wie gegen wucherlich«“
Kontrakte bemerkenswert. Letzternfalls ist ein Zinsfuls von 25%/,
erlaubt. Eine Überschreitung sollte anfangs fünfzig Gulden Bulse
nach sich ziehen, nach späterer Verordnung tritt Nichtigkeit des
Vertrages selbst ein. Zu Ende des Jahrhunderts ergehen auch
Verbote des Getreidewuchers.?)
Immerhin sind die Fälle, welche Bestrafung nach sich ziehen,
verhältnismälfsig selten. 1621 stellt man einen Wucherer auf den
Pranger im Öhrenstocek und jagt ihn aus der Stadt.
d. Bankbruch.
Friedrich IIL. ermächtigt 1464 den Nürnberger Rat, das Ver-
mögen elternloser Bürger bei Gefahr der Verzeudungz an sich zu
1) PO. 325; Ann. 1414.
2) Rtschlb. X, 8, 1537: Rtschlb. XVIL, 235. 1565: Mand. 1680. 1635. 1690