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IV. 
Vorwort. 
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der feinern Disziplinen der damaligen Kriminalistik aber, „die 
herbrachten gebreuche“ in ihrer bedächtigen Fortentwicklung, ihrer 
Umbildung und Klärung im magischen Feuer der südlichen Doktrin, 
sie erwecken vor allem unser Interesse. Den Schlüssel zu ihrer 
Enträtselung, die Spur zu ihrer Weiterverfolgung danken wir allein 
der — Praxis. 
Für ihren Geltungsbereich gewichtiger, als die Reichsgesetze, 
ankern einige dieser Bräuche so tief, dafs sie — unberührt von 
der Umwälzung einer neuen Epoche — sich in dieser nicht nur 
erhalten, sondern dieselbe sogar überdauern. Nur aus ihnen ver- 
mögen wir mit Sicherheit die Unterschiede in der Dezision der 
einzelnen Städte und Territorien zu eruleren. Verschliefsen sie 
sich endlich lange trotzig dem Kinflufs der fremden Theorien, so 
macht sich gerade bei ihnen zuerst das sieghafte Fortschreiten der 
letztern auf prägnante Weise bemerkbar. 
Originelle Einblicke zumal gewährt uns hierin die Nürnberger 
Praxis: Im Konsulentenkollegium safs neben dem jungen, den 
Neuerungen huldigenden Heifssporn manch ehrwürdiger, bedacht- 
samer Greis; schwerwiegend war sein Wort, zäh hielt er fest am 
Alten. Heftig tobte oft zwischen ihm und dem Römling der Wort- 
kampf. Aber wenn auch endlich zu dessen Gunsten eine Einigung 
der Rechtsgelehrten erzielt war, prallte ihr Vorschlag nieht selten 
wirkungslos ab am noch konservativeren Laienelement des Kates, 
der dann zornig den Urteilern gebot, sie sollten sich „dem alten 
weprauch nach halten und an die Doctor nichts keren“. 
Wohl tat man daran, als man bei Publikation der Karolina 
erklärte, dafs man hiermit den „loblichen herbrachten gebreuchen“ 
keineswegs zu derogieren gedenke. Wäre dies an sich ein frucht- 
loses Unterfangen gewesen, hätte der Mifserfolg der Autorität des 
ohnehin mit Mifstrauen begrüfsten Neulings nicht wenig Abbruch getan. 
Und was ist wohl die Mater Karolinae mehr oder minder, 
als die Kodifikation des damals zu Bamberg geltenden Rechts und 
vornehmlich der dort dominierenden, vordem nicht publizierten 
Gebräuche? Damit, dals man dort zuerst der bisherigen Geheim- 
tuerei entsagte, erzielte man den beispiellosen Erfolg, dafs das 
Strafrecht eines Territoriums von immerhin bescheidner Größe in 
der Folge zum allgemein giltigen Reichsgesetz erhoben ward, 
Vermag man nun die Praxis Nürnbergs in dieser Epoche aus 
den vorhandnen Ratsurkunden festzustellen, so steht für Bamberg
	        
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