Objekt: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

118 — 
dieses Vorgehen! und wies, als sich die Beschwerden wieder- 
holten, Soden an, die Aemter nicht preiszugeben,* Er 
stützte sich hier jedoch nicht auf die fraisliche Obrigkeit, bean- 
spruchte vielmehr die Besteuerung und — ein fränkischen Ver- 
hältnissen fremder Begriff — die höheren Vogteilichkeits- 
rechte. 
Die Stände waren wegen Einmischung der Be- 
hörden in die Verpflegung noch ohne Genugthuung, als 
sie aufs neue behelligt wurden. Schon gelegentlich der 
Häusernumerierung waren vereinzelte Fälle von Kon- 
skriptionen nichtpreussischer Unterthanen vorgekommen. 
Seit dem März 1793 wurden die männlichen Insassen der 
Fürstentümer, soweit sie mehr als fünfzehn Jahre zählten, zur 
Untersuchung ihrer Tauglichkeit für den Kriegsdienst vor 
die königlichen Behörden befohlen. Wer der Aufforderung 
nicht Folge leistete, wurde, wenigstens anfangs, von Be- 
amten unter militärischem Geleite abgeholt. Das ganze 
Jahr dauerten die Vorladungen an. Begreiflicher Weise 
war die Aufregung unter der Bevölkerung‘ nicht gering; 
sie sah im Geiste bereits die Einreihung in das preussische 
Heer, Da in Franken die militärischen Hoheitsrechte aus 
dem Besteuerungsrecht abgeleitet wurden, glaubten die 
Landesherrn mit der Sequestrierung des ersteren 
auch dieses, das wertvollste, gefährdet. Dabei war die 
Konskription seit einem Jahr, seit der Patentanschlagung, 
die einzige Massregel, welche gleichmässig im ganzen Be- 
reich der Fürstentümer gegen die Nachbarn vollzogen 
wurde. Ven allen Seiten wurde daher Friedrich Wilhelm 
18. Mai 1793, die Promemoria Nürnbergs an Soden d. d. Nürnberg 
24. Jan. u. 14. Febr. 1793, Sodens Gegenpromemoria d. d. Nürnberg 
4. Apr. 1793; R. XI ı2B. 
I. Reskript Hard. an Soden vom 24. Febr. 1793; ebda. 
2. Reskript Hard. an Soden d. d. Bayreuth 15. Juni 1793; ebda 
3. Konferenzprot, d. d. Nürnberg 24. Sept. 1792.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.