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dieses Vorgehen! und wies, als sich die Beschwerden wieder-
holten, Soden an, die Aemter nicht preiszugeben,* Er
stützte sich hier jedoch nicht auf die fraisliche Obrigkeit, bean-
spruchte vielmehr die Besteuerung und — ein fränkischen Ver-
hältnissen fremder Begriff — die höheren Vogteilichkeits-
rechte.
Die Stände waren wegen Einmischung der Be-
hörden in die Verpflegung noch ohne Genugthuung, als
sie aufs neue behelligt wurden. Schon gelegentlich der
Häusernumerierung waren vereinzelte Fälle von Kon-
skriptionen nichtpreussischer Unterthanen vorgekommen.
Seit dem März 1793 wurden die männlichen Insassen der
Fürstentümer, soweit sie mehr als fünfzehn Jahre zählten, zur
Untersuchung ihrer Tauglichkeit für den Kriegsdienst vor
die königlichen Behörden befohlen. Wer der Aufforderung
nicht Folge leistete, wurde, wenigstens anfangs, von Be-
amten unter militärischem Geleite abgeholt. Das ganze
Jahr dauerten die Vorladungen an. Begreiflicher Weise
war die Aufregung unter der Bevölkerung‘ nicht gering;
sie sah im Geiste bereits die Einreihung in das preussische
Heer, Da in Franken die militärischen Hoheitsrechte aus
dem Besteuerungsrecht abgeleitet wurden, glaubten die
Landesherrn mit der Sequestrierung des ersteren
auch dieses, das wertvollste, gefährdet. Dabei war die
Konskription seit einem Jahr, seit der Patentanschlagung,
die einzige Massregel, welche gleichmässig im ganzen Be-
reich der Fürstentümer gegen die Nachbarn vollzogen
wurde. Ven allen Seiten wurde daher Friedrich Wilhelm
18. Mai 1793, die Promemoria Nürnbergs an Soden d. d. Nürnberg
24. Jan. u. 14. Febr. 1793, Sodens Gegenpromemoria d. d. Nürnberg
4. Apr. 1793; R. XI ı2B.
I. Reskript Hard. an Soden vom 24. Febr. 1793; ebda.
2. Reskript Hard. an Soden d. d. Bayreuth 15. Juni 1793; ebda
3. Konferenzprot, d. d. Nürnberg 24. Sept. 1792.