Metadata: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

3. Die Stratumwandlung. -- 4. Die Strafschärfung. 117 
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welche an einigen die Muntat begrenzenden Häusern angebracht 
war, den Handschuh des Königs zu erkennen glauben, mit dem 
der Königsbann verliehen und das gleichfalls als Symbol errichtete 
Marktkreuz geschmickt wurde. Jeder in diesem Bezirke verübte 
Frevel galt als im Hause des Königs begangen und daher als 
Majestätsverletzung. Und später, als die eigentliche Bedeutung 
der Muntat entschwunden war, wurde trotzdem im Umkreis des 
Rathauses und auf den vom Marktverkehr belebten Strafsen und 
Plätzen das Walten eines erhöhten Friedens mit grofser Strenge 
aufrecht erhalten. Damit sich kein Freyler mit Unkenntnis der 
(trenzen der Muntat entschuldigen könne --- die wenigen Hände an 
den Häusern erschienen nicht als genügende Kennzeichen --—, 
wurden sie in den PO, genau beschrieben und überdies alljährlich 
urch öffentliche Verkündung eingeschärft.!) 
Die Muntat heifst auch häufig: die mit Handabhauen ver- 
peente Freiung. In der ersten Epoche des Marktgerichts mochten 
tätliche Frevel dortselbst den Verlust der Hand unnachlässig nach 
sich ziehen, später nur bei Unvermögen: „Wer einen schlecht in 
der Muntat, der ist dem Richter verfallen 50 Pfd. hir., hett er 
des Gelts nit, so soll man ihm ein Hand abhauen.“ Ist die Tat 
endlich so „geuerlich, liederlich oder freuelich,“ so wird ein Rat 
oder die Fünfherrn dareinsehen und die Sache „nach irer gestalt“ 
entscheiden.?) 
Zuweilen wurde auch die Lösung der Hand trotz Zahlungs- 
fähigkeit des Täters versagt. Aulserdem sollte jeder Friedbruch 
in der Muntat doppelt so schwer gesiühnt werden, nach späterer 
Norm sogar vierfach. Wer den andern „verdechtlich und frevelich 
verhütet und doch nit handt an im leget‘‘, soll der Stadt, dem 
Richter und dem Kläger je 100 Pfd. erlegen, kommt es jedoch 
zur Verwundung, so tritt noch die vierfache Frevelbulse hinzu. 
Analog bei Wehrzucken und falls einer dem Gegner „an sein ere 
und glimpf redet oder ine frevelich lugstraffet‘. Bei Insolvenz 
aber soll immer „eine sein handt abgeslagen oder an andern seinen 
vlidern oder leib darum gestrafft werden‘‘.3) 
'\ PO, 50; 1481 slug man die gemalten hend uberal umb den Mark an, 
als weit geet die Munta und die freihait. Heel. IV. 365: Munt = Hand, s. a 
Schröder, Rgesch., 58. 
2) PO. 49ff. als in der mit handtabhawen vernenten freyung, Stark, 16156. 
31 Hand. Haderb. IL 17: PO. 50.
	        
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