Volltext: Die Entwicklung des Feuerlöschwesens der Stadt Nürnberg von frühester Zeit an bis heute

Der Polizeivorftand ift jederzeit zu den Sigungen deffelben cinzıu 
Caden und führt entweder Ielbit den Dorfik oder beftinmmt den Dorkikenden. 
$ 64. 
Der VDerwaltunagsrath hat die gefanımte innere Derwaltung der 
Förchanftakten zu beforgen, insbefondere alfo: 
1) Statuten und Disciplinarvorfchriften für fämmtliche Abtheilungen 
des Seuerlöfchperfonals zu entwerfen und feftzufeßen, 
2) Streitigkeiten unter den Nitgliedern oder Abtheihmaen, die fich auf 
das Scucrkörchweren beziehen, definitiv zu entfcheiden, 
3) über die Derwendung aller der Vereinigung zugewendeten Sinanzen 
zu befchließen, 
4) Meuanjchaffungen von Requifiten zu beantragen, 
5) die Gejammtfeuerwehr nach Außen zu vertreten und 
3) die Durchführung der Disciplinarvorfchriften bei den einzelnen 
Aotheilungen 3u controliren, wobei ihm insbefondere das Recht 
eingeräumt mird, einzelne Nitalicder vom Seuerwehrdienft aus3zıl- 
schlichen. 
$ 65. 
Der ftädtifche Brandmeifter hat die Verpflichtung, auch die Stadt: 
oiertels-Compaanien für den ihnen zugewiefenen Dienft auszubilden. 
S 66. 
Im Dermaltunasrathe nicht vertretene Scucrwehrcorps werden 
zum ftädtirchen Löfchdienft nicht zugelaffen und allenfalls Austretende 
haben alle der Commune gehörigen Xequifiten oder Gelder unter Rechnungs: 
‚Cqunq fofort an den Derwaltungsrath zurückzugeben. 
K. Schlußkbeftimmungg. 
S 67. 
Dorftchende ortspolizeiliche Dorfchriften treten mit dem Taaec ihrer 
Ankündigung durch das Amtsblatt in Kraft. 
Mürnberqg, den 2. Juni 1874. 
Der Stadtmagiftrat. 
v. Stromer. 
D ab it . 
Seit dem Erfeheinen diejer SeuerLörchordnung find mm vier Jahre 
vergangen und cs haben fich während diefer Taurzen Zeit fo mannigfache 
Def Liche Deränderungen im hiefigen Seuerlöfchwejen vollzogen, daß 
cs wiederum als cin dringendes Bedürfnif erfcheint, die beftiechende 
Scuck[öfchordnung eingehend zu repidiren und dietelbe den jekigen Ein: 
cichtunagen entfiprechend unmzuandern.
	        
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