Der Polizeivorftand ift jederzeit zu den Sigungen deffelben cinzıu
Caden und führt entweder Ielbit den Dorfik oder beftinmmt den Dorkikenden.
$ 64.
Der VDerwaltunagsrath hat die gefanımte innere Derwaltung der
Förchanftakten zu beforgen, insbefondere alfo:
1) Statuten und Disciplinarvorfchriften für fämmtliche Abtheilungen
des Seuerlöfchperfonals zu entwerfen und feftzufeßen,
2) Streitigkeiten unter den Nitgliedern oder Abtheihmaen, die fich auf
das Scucrkörchweren beziehen, definitiv zu entfcheiden,
3) über die Derwendung aller der Vereinigung zugewendeten Sinanzen
zu befchließen,
4) Meuanjchaffungen von Requifiten zu beantragen,
5) die Gejammtfeuerwehr nach Außen zu vertreten und
3) die Durchführung der Disciplinarvorfchriften bei den einzelnen
Aotheilungen 3u controliren, wobei ihm insbefondere das Recht
eingeräumt mird, einzelne Nitalicder vom Seuerwehrdienft aus3zıl-
schlichen.
$ 65.
Der ftädtifche Brandmeifter hat die Verpflichtung, auch die Stadt:
oiertels-Compaanien für den ihnen zugewiefenen Dienft auszubilden.
S 66.
Im Dermaltunasrathe nicht vertretene Scucrwehrcorps werden
zum ftädtirchen Löfchdienft nicht zugelaffen und allenfalls Austretende
haben alle der Commune gehörigen Xequifiten oder Gelder unter Rechnungs:
‚Cqunq fofort an den Derwaltungsrath zurückzugeben.
K. Schlußkbeftimmungg.
S 67.
Dorftchende ortspolizeiliche Dorfchriften treten mit dem Taaec ihrer
Ankündigung durch das Amtsblatt in Kraft.
Mürnberqg, den 2. Juni 1874.
Der Stadtmagiftrat.
v. Stromer.
D ab it .
Seit dem Erfeheinen diejer SeuerLörchordnung find mm vier Jahre
vergangen und cs haben fich während diefer Taurzen Zeit fo mannigfache
Def Liche Deränderungen im hiefigen Seuerlöfchwejen vollzogen, daß
cs wiederum als cin dringendes Bedürfnif erfcheint, die beftiechende
Scuck[öfchordnung eingehend zu repidiren und dietelbe den jekigen Ein:
cichtunagen entfiprechend unmzuandern.