Beflimmungen,
5) Im Haftjheine, fowie im Controlbuhe, wird die Beit bemertt,
für weldje Jemand das empfangene Buch zu behalten wünfcht. Am erften
Bibkiothektage nad Ablauf diefer Zeit ift das Buch zurüczuliefern. It
das Buch acht Tage nad) der Verfallzeit nicht zurücdgegeben, fo erfcheint
der Bibliofhekdiener mit einer Erinnerungsnote, um cS$ abzuholen, wofitr
im 10 Bfennige zu bezahlen find. Sollte das Buch gleichwohl nad Ver:
lauf von abermals acdıt Tagen nit zurücgeftellt werden, fo wird von
Seiten des Bibliothekariat$ bei dem Magiftrate Lehufs amtlicher Einfhreitung
Anzeige gemacht.
6) Koftbare Manuferipte und feltene Bibliothekbeftandtheile, als: Ur:
funden, Inkunabeln, Kupfers und Prachtwerke, feltene Druckwerke, Münzen,
werden nicht ausgeliehen.
7) &8 ift Niemand geftattet, die Näume der Bibliothek zu betreten
ohne Auffidt und Begleitung des Bibliothekarg oder des Cuftos,
Kommen Berfonen, die lediglich die Bibliothek befehen wollen, fo dürfen
Höchftens fünf zugleid) durdy die Bibliothek geführt werden. Wird ge:
wünfdOt, einzelne Beftandtheile der Bibliothek an Ort und Stelle näher zu
befehen, fo darf ftet® nur eine Perfon vom Bibliothekar durch die Bibliothek
geleitet werden. Der Bibliothekar hat felbft die gewünfchten Segenftände
oder Bücher vom Standorte zu nehmen und wieder an denfelben zurüczu:
ftellen. Der Bibliothekar ift befugt, für den Fall einer in folcher Art
gewünfchten Bibliothekbenüßung dem Antragfteller die Zeit feines Erfcheinens
zu beftimmen.
8) Infoweit e8 der Naum geftattet, Kann der Bibliothekar denjenigen,
welche die Bibliothek benüßen wollen, geftatten, und zwar auf längere oder
fürzere Beit, daß fie in feinem Zimmer arbeiten. ES gelten für folde
aber durchaus die vorigen Beftimmungen über Benlüißung der Bibliothek;
aud) darf fi Niemand irgend welche Beftandtheile der Bibliothek felbft
holen.
VIII
9) Den Kal. Profefjoren der Univerfität Erlangen werden die Blicher
ohne Bürgfchaft verabfolgt; doc Haben fie diefelben durch einen bHiefigen
Bekannten in Empfang nehmen zu lafjen, der den Haftfhein mit zu unter:
zeichnen und die Nücgabe zu beforgen Hat. Privatdocenten und andere in
Erlangen fig aufbaltende Gelehrte Haben einen Hiefigen zum Blicherempfang
Berechtigten als Bürgen zu ftellen. An andere Univerfitäten und an aus:
wärtige Gelehrte überhaupt findet eine Wogabe nur mit Genehmigung des
Magiftrats ftatt, wobei gleichfallg die Bürgfchaft eines Hiefigen Einwohners
borausbebingt wird,
Der Stadimaniftrat,