Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1909 (1909 (1911))

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Finanzwesen 
Vierte Abteilung. 
Finanzwesen. 
Erster Abschnitt. 
Kassen- und Rechnungswesen. 
Eine Anderung in der allgemeinen Organisation des Rechnungs- und Kassendienstes hat 
im Jahre 1909 nicht stattgefunden. 
Die Errichtung von Postscheckämtern gab Veranlassung, auch die städtischen Kassen 
dieser den Geldverkehr erleichternden Einrichtung anzuschließen. Es wurden Postscheckkonten 
eröffnet für die Stadthauptkasse, die Sparkasse, die Leihanstalt, das Gaswerk, die Gemeinde— 
krankenkasse, die Armenkasse, die Straßenbahn, die Krankenhausverwaltung und die Kasse der 
Wohltätigkeitsstiftungen. 
Für die Einzahlungen und Überweisungen auf die Postscheckkonten der städtischen Kassen 
werden im Gegensatze zu den staatlichen Kassen keinerlei Zuschlagsgebühren berechnet, sie sind 
also für die Zahlungspflichtigen vollständig kostenfrei. 
Bei Zahlungen aus städtischen Kassen wird den Inhabern von Postscheckkonten nach 
vorheriger Einreichung der abquittierten Rechnung auf Wunsch der zu zaäahlende Betrag auf 
Postscheckkonto entweder mit Zahlkarte einbezahlt oder von den Konten der städtischen Kassen 
überwiesen. 
An Zahlungs Statt nehmen die städtischen Kassen auch Schecks auf hiesige Banken an, 
jedoch nur unter dem Vorbehalte des Eingangs. Solche Schecks dürfen nicht vordatiert sein. 
Größere Zahlungen für die Stadt können auch bei der Kgl. Hauptbank entweder bar oder 
durch Überweisung auf das Konto der Stadthauptkasse geleistet werden. 
Überweisungen auf Bankkonten von Geldempfängern führen die städtischen Kassen nur 
auf Antrag und nach vorheriger Einlieferung der Quittung aus. 
Der Geschäftsgang im Giro-Scheckverkehr war im Berichtsjahre ein ziemlich lebhafter. 
Das starke Anwachsen der Geschäfte machte eine Anderung in der Geschäftsleitung der 
städtischen Oberbuchhaltung und Stadthauptkasse notwendig. Dies führte zum Erlaß der im 
folgenden abgedruckten Geschäftseinteilung für die städtische Oberbuchhaltung 
zu Nürnberg vom 28. April 1909. 
1 
Die Leitung der Geschäfte des Kassen- und Rechnungsdienstes der Oberbuchhaltung, 
der Stadthauptkasse und der Gebühreneinbebestelle ist dem Vorstande derselben — Stadt— 
kämmerer — übertragen. 
Zu seiner Unterstützung ist ein zweiter Beamter — Hauptbuchhalter — aufgestellt, der 
ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat, sosern nicht vom Stadtmagistrat ein anderer 
Stellvertreter aufgestellt wird. 
II. 
Dem Stadtkämmerer ist das Personal der genannten Abteilung unterstellt. 
Ihm ist der Einlauf behufs sachgemäßer Erledigung bezw. Verteilung zuzustellen.
	        
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