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dem sog. „Mittelstück“ und erwirbt sich damit das
Recht, die eben noch freie Kunst nunmehr als Handwerk
zu betreiben, Lehrlinge und Gesellen zu halten und sich
der Ordnung des Handwerks, dem die freie Kunst einge-
fügt worden, zu bedienen, ein andrer Teil aber, der sich,
sei es aus Unvermögen, sei es, weil es ihm sonst nicht
entspricht, das Meisterrecht nicht erwirbt, bleibt in der
freien Kunst, die er aber jetzt nur „auf seinen Leib“
olıne Zuziehung von Gesellen und Lehrlingen betreiben
Jarf und die mit ihm abstirbt. In Zukunft aber tritt der
bezeichnete Ausnahmezustand nicht mehr ein. Nur jene,
die durch das sog. Mittelstück von der freien Kunst direkt
in das Handwerk eingetreten sind, haben das Recht, den
Arbeitszweig, der vormals in der freien Kunst war, als
Handwerk weiter zu treiben, nach ihnen muss ein Jeder
sich dem Meisterstück unterziehen und die ehemals
freie Kunst ist nun ein Bestandteil dieses Handwerks,
an dem jeder Meister desselben ein Anrecht hat,“
So scheint es auch bei den Bleistiftmachern der Fall
gewesen zu sein. Von einem „Mittelstück“ ist allerdings
nirgends die Rede, dies kann aber sehr leicht daher
kommen, dass eben keiner der dermaligen Bleistiftmacher
sich jener Prüfung unterziehen wollte.” In ganz merk-
würdiger Weise aber stimmt das Verbot, Gesellen oder
Lehrlinge zu halten, mit dem oben Angeführten. Es waren
schon anno 1694’) die Bleistiftmacher auf eine bestimmte
Anzahl beschränkt worden, die ohne des Rates Erlaubnis
nicht sollte überschritten werden dürfen, und man hatte
nun, nachdem zuerst nur von einer Bevorzugung der
Sehreiner?) die Rede war. seit 1698 ausschliesslich Schreiner
|) Rats-Prot. tom, 1698. Nr. 10. f, 92.
2) „... sonderlich die vom Schreinerhandwerk herkommend
seynd ... “ (ibidem.)