Objekt: Die Nürnberger Bleistiftindustrie von ihren ersten Anfängen bis zur Gegenwart

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dem sog. „Mittelstück“ und erwirbt sich damit das 
Recht, die eben noch freie Kunst nunmehr als Handwerk 
zu betreiben, Lehrlinge und Gesellen zu halten und sich 
der Ordnung des Handwerks, dem die freie Kunst einge- 
fügt worden, zu bedienen, ein andrer Teil aber, der sich, 
sei es aus Unvermögen, sei es, weil es ihm sonst nicht 
entspricht, das Meisterrecht nicht erwirbt, bleibt in der 
freien Kunst, die er aber jetzt nur „auf seinen Leib“ 
olıne Zuziehung von Gesellen und Lehrlingen betreiben 
Jarf und die mit ihm abstirbt. In Zukunft aber tritt der 
bezeichnete Ausnahmezustand nicht mehr ein. Nur jene, 
die durch das sog. Mittelstück von der freien Kunst direkt 
in das Handwerk eingetreten sind, haben das Recht, den 
Arbeitszweig, der vormals in der freien Kunst war, als 
Handwerk weiter zu treiben, nach ihnen muss ein Jeder 
sich dem Meisterstück unterziehen und die ehemals 
freie Kunst ist nun ein Bestandteil dieses Handwerks, 
an dem jeder Meister desselben ein Anrecht hat,“ 
So scheint es auch bei den Bleistiftmachern der Fall 
gewesen zu sein. Von einem „Mittelstück“ ist allerdings 
nirgends die Rede, dies kann aber sehr leicht daher 
kommen, dass eben keiner der dermaligen Bleistiftmacher 
sich jener Prüfung unterziehen wollte.” In ganz merk- 
würdiger Weise aber stimmt das Verbot, Gesellen oder 
Lehrlinge zu halten, mit dem oben Angeführten. Es waren 
schon anno 1694’) die Bleistiftmacher auf eine bestimmte 
Anzahl beschränkt worden, die ohne des Rates Erlaubnis 
nicht sollte überschritten werden dürfen, und man hatte 
nun, nachdem zuerst nur von einer Bevorzugung der 
Sehreiner?) die Rede war. seit 1698 ausschliesslich Schreiner 
|) Rats-Prot. tom, 1698. Nr. 10. f, 92. 
2) „... sonderlich die vom Schreinerhandwerk herkommend 
seynd ... “ (ibidem.)
	        
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