Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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B. Marktgebühr. 
$ 2. Die Marktgebithr it für jedes im BVBiehHhofe eingeftellte 
Stück Vieh zu entrichten und beträgt einfcdhließlidhh der Geblihr für die 
Befchan im lebenden Zufjtande 
für 1 Pferd. . 2. 
1 Stück Großvieh. 
1 Schwein. . 30 
1 Kalb. . 20 
1 Stüg Schaf. 10 
1 Biege. . „10 
„1 Geißlein im Alter bis zu 6 Wochen — „03 
Für Kälber, Schweine und Schafe, die im gejchlachteten Zuftande 
zum Verkaufe auf den Viehhof gebracht werden, beträgt die Markt: 
gebiühr einfhließlich der Befjchaugebithr 
für 1 Schwein . 
„1 $®alb, . 
1 Schaf oder 
1 Biege . 
„1 Seißlein im Alter biz zu 6 Wochen 03 „. 
Alle3 im Schlacdhthofe gefjdhlachtete Vieh, welches im Viehhofe zum 
Verkaufe gebracht wird, it von der Entrichtung der Marktgebiühr befreit 
(8 93 der Schlacdhthofordnuung), wem e3 noch innerhalb der Marktwoche, 
für welche die Marktgeblihr bereit bezahlt ift, in den ViehHhof kommt. 
Sir Saugläumer und Spanferfel find die gleichen Marktgebiihren 
zu entrichten wie fiir Schafe und Schweine. 
Die Gebühren für die Befchau der Schweine auf Trichinen 
bemeffen ficH nach der einfchlägigen befonderen Gebührenordnung. 
Die nach Abjag 1 zu entrichtende Marktgebiihr fir Pferde wird 
an den befonderen Pferdemärkten nicht erhoben. 
Eine Rückverglitung der Gebühren findet in feinem Falle ftatt, 
auch dann nicht, wenn Lebende oder gefhlachtete Tiere in den AWb- 
jonderungshof oder in das Amtsfchlachthaus verwiefjen werden. 
Die Berechnung der Marktgebiühren bemißt fich nach den bejonderen 
Beftimmumnugen der Viehhoforduung. 
Ta 
C. Stall: und Futtergebiühren, 
$ 3. Die Geblihren für die Lieferung des für die eingeftellten 
Tiere nötigen Futter3 und der Einftreuftoffe, fowie der Kälber: und 
Schweiueträntfe, fjoweit fjolche uach der Viehhofordmung Kberhanubt zıt
	        
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