Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

IL Gebührenordnung zu I und IT, 
Dom Magiftrat der gl. bayr. Stadt Nürnberg wird auf Grund 
der Art. 40, 84 und 159, Ziff. 6 der Semeinde-Orduung zu den orts- 
polizeilichen Borfchriften und ortsftatutarifchen Deftimmungen über die 
Benüßung und den Betrieb des Schlacht: und Viehhofes in Nürnberg 
nachitehende SGebiührenorduung erlaffen. 
Für die Benlikgung des Schlacht: und Viehhofez und feiner Ein- 
richtungen find von den DHiezu nach der SchlachthHofordunng und der 
Viehhofordnung Verpflichteten, foweit folchhe dort nicht befonders 
bezeichnet find, von den Eigentümern der Viehjtücke oder deren Stell: 
vertretern Sffentlidhe Wbgaben (Gebühren) zu entrichten. Diefe Gebühren 
find bis auf weiteres fejtgejekßt, wie folat: 
IL SGchbühren im DBichhoie, 
A. Benüßung des Cchienengeleifes, Neberjtoß: und Reinigungsgebühren. 
$ 1. Für die Benligung des Schienengeleifes  ijt fir jeden 
beladen zum oder vom ViehHhofe verbrachten Wagen, ebenjo für jeden 
leeren, auf DVeftelung in den Viehhof geftellten und infolge unter- 
6liebener Benügung leer wieder in den BahHnhof verbrachten Wagent, 
endlich für jeden beladen zum Viehhof verbrachten und bei Ver: 
weigerung der Annahıne oder aus einem fonftigen Grunde beladen 
wieder in den Bahnhof zurüclverbrachten Wagen von den in dem 
FrachHtbriefe verzeichneten Empfänger, bezw. AWbjender, oder von dem 
Beiteller eine Geblihr von 2 Mark zu entrichten. 
Da3Z fir die Neberjchreitung der Kadefriften feltgejebte Wagen- 
ftandageld beträgt zur Zeit auf jeden Wagen für den erften Tag 
2 Mark, für den zweiten 3 Mark und für jeden Weiteren Tag 
4 Mart. 
Außerdem ift für die Reinigung der Wägen und für die Befeitigung 
von Anfteckhungsftoffen die nach den beftehenden VBorjchriften jeweilig 
feitgefebte Entfchädigung zu Teiften. Für das Einftreuen der ZU 
beladenden Wägen ift eine Gebühr von 1 Mark für den Wagen ZU 
entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.