Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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ViehhHofe gefchlachtete BiehH muß gleichfall® an der Schlachthofhebeitelle 
ein Schlachtzettel erholt werden. 
Su dringenden Füllen, jo bei Notichlachtungen, fan die An- 
meldung bei dem Auffeher erfolgen, der Schlachtzettel muß aber dann 
innerhalb 24 Stunden nachgelöft werden. 
8 93. Gejchlachtete Tiere, welche vom Schlachthofe zum Verkaufe 
auf den Viehhor gebracht werden, müjfen durch den Eingang von der 
Schlachthofftraße aus dorthin verfchafit werden. 
Der Aufieher des Viehhofes muß Ddie Einbringung der im 
ESchlacdhthofe gefchlachteten Tiere in den Viehhof fAOriftlich beftätigen. 
Marktgebihren find fir Ddiejelben nicht weiter zu entrichten, wenn fie 
uoch im Laufe derjenigen Marktwocdhe in den Viehhof verbracht werden, 
für welche die Marktgebühren bereit? bezahlt find. 
Wegen veranlaßter Rückvergütung des bei Löfhung des Schlacht- 
zettel3 bezahlten AuffhlageS gelten die in $ 20 der Vichhof-Orduumtg 
enthaltenen Borfchriften. 
894. Die Futtergebühren müiffen von den Bieheigentäimern (Schlach- 
teuden) an der Schlachthofhebeftelle innerhalb 3 Tagen bezahlt werden. 
Die SchlachthHofverwaltung ift berechtigt, von Vieheigentümenn, 
welche in der Bezahlıtug der Futtergebühren fäumig find oder fonft von 
ihr nicht al? zuverläffig erachtet werden, die alsbaldige Bezahlımg diejer 
Gebühren zu Gbeanfpruchen. Ju diefem Falle dürfen die in den 
Stallungen eingeftellten Tiere vor der Entrichtung der Gebühren bei 
der Hebeitelle des Schlachthofes und Abgabe des Zahlungsanzweifes 
an den Stalwart nicht zur Schlachtung abgeführt werden. 
8 95. Die nach der Gebihrenorduung entfallenden Waggebihren 
müjfen an den Hallenmeifter, und zwar von demjenigen, Der die 
Aowiegung verlangt, entrichtet werden. 
8 96. HinterziehHungen oder VBerkürzungen der vorftehend aufs 
geführten und der fonft gemäß den Beftimmungen der Ordnung der 
Gebühren für die Benübung des Schlacht- und Viehhojes zu ent- 
richtenden Sffentlichen Abgaben werden, foferne diefelben den Betrag 
von 4 Mark 50 Pfennig nicht überfteigen, mit SGelditrafe bis zu 
45 Mark, bei Höheren Beträgen mit Geldijtrafe bis zum zehnfachen, im 
Riückfalle bis zum zwanzigfachen Betrage des entzugenen SGefälle8, VBer- 
fehHlungen gegen die in Ddiefen ortspolizeilichen Vorjchriften vorgefehenen 
Neberwachungsvorfchriften mit Geldjtrafe bis zu 18 Mark beftraft. 
Dem Magiftrate bleibt eS vorbehalten, Ddiefe Neberwachungs- 
vorjchriften zu ändern oder zu ergänzen.
	        
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